{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\nB. Für das Jahr 2024\nDas volle Honorar des amtlichen Verteidigers für das Jahr 2024 beträgt damit CHF 3’432.00 (13.2 Stunden x CHF 260.00). Hinzu kommen die Barauslagen von insgesamt CHF 989.80. Weiter ist noch die\nSeite 43 von 51\nMehrwertsteuer auf das Honorar (CHF 278.00) und auf die Barauslagen (CHF 80.20) hinzuzurechnen.\nIm Ergebnis wird das volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw\nJulian Burkhalter, für das Rechtsmittelverfahren für das Jahr 2024 auf insgesamt CHF 4'780.00 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt.\n\nDie amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers beträgt für das Jahr 2024 CHF 2’574.00 (13.2\nStunden x CHF 195.00). Hinzu kommen die Barauslagen von insgesamt CHF 989.80. Weiter ist noch die\nMehrwertsteuer auf das Honorar (CHF 208.50) und auf die Barauslagen (CHF 80.20) hinzuzurechnen.\nDer Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren für das Jahr 2024 somit eine amtliche Entschädigung von total CHF 3'852.50 aus.\n\nC. Fazit\nDas volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, RA MLaw Julian Burkhalter, wird für\ndas Rechtsmittelverfahren somit auf CHF 7'160.15 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt.\n\nDer Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 5'700.60 aus.\n\nDer Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 70 Prozent, ausmachend CHF 3'990.40, zurückzuzahlen und dem amtlichen\nVerteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang\nvon 70 Prozent, ausmachend CHF 1'021.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse\nerlauben.\n\n9.4 Entschädigung des Beschuldigten\nWird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie\neingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Entschädigung betrifft in erster Linie\nden Fall, in dem sich die beschuldigte Person durch eine Wahlverteidigung vertreten lässt (Art. 129\nStPO). Die Kosten einer amtlichen Verteidigung werden demgegenüber als Auslagen im Sinne von\nArt. 422 Abs. 2 lit. a StPO erfasst und nach Massgabe von Art. 135 StPO entschädigt.\n\nVorliegend wurde dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 StPO bestellt. Die\nKosten einer amtlichen Verteidigung werden bereits als Verfahrenskosten vorstehend berücksichtigt\n(Art. 422 Abs. 2 lit. a und Art. 423, Art. 135 StPO). Dem Beschuldigten sind somit keine Aufwendungen\nfür die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte entstanden. Auch im Übrigen sind keine Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ersichtlich.\n\nSeite 44 von 51\n10. Mitteilungen\n10.1 Beschlagnahme\nFolgende Gegenstände gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift wurden im vorliegenden Verfahren von der\nKantonspolizei Uri beschlagnahmt und sichergestellt:\n\n- Schuhe Shimano grau, Grösse 42 (act. 4/2/2 StA);\n- T-Shirt weiss mit der Aufschrift Boxeur des Rues (act. 4/2/2 StA);\n- Trainerhosen grau, kurz (act. 4/2/2 StA);\n- Jacke (act. 4/2/2 StA);\n- Schuh (act. 1/7, S. 5 StA);\n- T-Shirt des Privatklägers 3 und Leuchtgilet der Privatklägerin 2 (act. 1/7, S. 5 StA).\n\nGemäss dem Urteil der Vorinstanz sind die beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten beziehungsweise den Berechtigten auszuhändigen\noder bei Nichtabholung zu vernichten. Diesbezüglich ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen, weshalb vollständig darauf verwiesen werden kann (E. 7. erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n10.2 DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten\nAm 12. Juni 2020 wurden vom Beschuldigten ein DNA-Profil erstellt sowie seine biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erhoben (PCN 32 501283 73; act. 3/3 StA). Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 DNA-\nProfil-Gesetz (SR 363) löscht das Bundesamt für Polizei (fedpol) die DNA-Profile, die nach Art. 255 und\n257 StPO erstellt worden sind. Die Kantonspolizei Uri (Dienststelle Kriminaltechnik) wird mittels Formulars (act. 3/3 StA) nach Rechtskraft des Urteils angewiesen, den zuständigen Bundesbehörden das\nEintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung des DNA-Profils und den biometrischen\nerkennungsdienstlichen Daten zu melden (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB, Art. 16 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 3\nDNA-Profil-Gesetz und Art. 22 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]).\n\nSeite 45 von 51\nDas Obergericht erkennt:\n\nI.\n\nEs wird festgestellt, dass das Urteil des Landgerichts Uri LGS 22 9 vom 15. Juni 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als\n\na. A.____ schuldig gesprochen wurde\n\na. des Raubes zum Nachteil von K.____, begangen am 20. Mai 2020, ca. 22:30 Uhr, an der\nVerzweigung Dorfstrasse/Grünwaldstrasse bei der dortigen Kapelle in Schattdorf (Ziffer\n1.1.1 der Anklageschrift);\n\nb. des versuchten Raubes zum Nachteil von L.____, begangen am 20. Mai 2020, ca. 23:30\nUhr, an der Dorfstrasse 5 in Schattdorf (Ziffer 1.1.2 der Anklageschrift);\n\n"}