{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\n9.3 Entschädigung der amtlichen Verteidigung\n9.3.1 Rechtliche Grundlagen\nDer amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung\nseiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen\ndes Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur\nWahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in\nqualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen.\nSeite 40 von 51\nEntschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit\nder Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das\nHonorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (zum Ganzen: BGE 141 I 124 mit\nHinweisen). Für die Bemessung eines angemessenen und notwendigen Aufwandes ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Arbeitsweise eines erfahrenen Anwalts im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts abzustellen, welcher über fundierte Kenntnisse verfügt und\ndeshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_824/2016\nvom 10.04.2017 E. 18.3.1 und 6B_264/2016 vom 08.06.2016 E. 2.4.1 mit Hinweisen).\n\nDie amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das\nStrafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Ansätze für die Anwaltsentschädigung richten\nsich nach dem vom Obergericht zu erlassenden Gebührenreglement. Die Ansätze sind so festzulegen,\ndass der Anwalt für seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der\nPartei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften,\ndas Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und die mit\ndiesen Bemühungen in Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten entschädigt wird (Art. 18 Abs. 1\nund 2 Gerichtsgebührenverordnung). In Strafsachen beträgt die Anwaltsentschädigung im Verfahren\nvor Obergericht als Berufungsinstanz CHF 500.00 bis CHF 15'000.00 (Art. 31 Abs. 1 GGebR). Innerhalb\nder Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht\nbesteht, nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung).\n\nGestützt auf Art. 34 Abs. 1 GGebR wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Honoraransatz von CHF 260.00 pro Stunde (exklusive Mehrwertsteuer) ausgegangen. Dazu kommen gemäss Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 GGebR die Auslagen (zum Beispiel Porti, Telefonate, Kopien, Reisespesen) sowie die Mehrwertsteuer. Die Sekretariats- beziehungsweise Kanzleiarbeiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten (Art. 35 Abs. 2 GGebR). Für Kopien werden maximal CHF 0.50 pro\nStück entschädigt (Art. 35 Abs. 3 GGebR). Die Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird\nein Zuschlag zum Honorar gewährt. Der Zuschlag beträgt CHF 75.00 pro Stunde, maximal jedoch\nCHF 300.00 pro Tag (Art. 36 GGebR). Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vom Honorar des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin der Armenrechtsviertel abzuziehen (Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung). Der Stundenansatz beträgt somit in\nder Regel CHF 195.00 (Art. 34 Abs. 2 GGebR).\n\nSeite 41 von 51\n9.3.2 Erstinstanzliches Verfahren\nDie Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, RA Roberto Zalunardo-\nWalser, wird auf CHF 7'360.40 festgesetzt und wurde ihm bereits ausbezahlt.\n\n"}