{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\nUnter die Auslagen fallen unter anderem die Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten vom\n31. August 2020 (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu findet sich in den Akten eine Rechnung vom 1. September 2020 (act. 11/6 StA). Dasselbe gilt für die Rechnung des Kantonsspitals Uri vom 9. Juli 2020 für\ndie vorgenommene Blutentnahme (act. 11/13/2 StA) oder die Rechnungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 5. Oktober 2020 (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO; BGE 141 IV 465 E. 9.5.3;\nact. 11/13/3 – 11/13/5 StA). Entgegen der Ansicht des Verteidigers spielt es auch hier keine Rolle, wann\ndie Rechnungen beglichen werden. Bei Auslagen ist jedoch vorausgesetzt, dass zumindest eine Rechnung oder ein anderer aktenkundiger Nachweis der entsprechenden Aufwendung vorliegt. Ob Kosten\nnun Gebühren oder Auslagen darstellen, ist im Übrigen nicht allein daran festzumachen, ob Zahlungsbelege vorliegen oder nicht (vergleiche BGer 6B_1430/2019 vom 10.07.2020 E. 1.1 f.). Massgebend ist\nvielmehr die Natur der geltend gemachten Position, wobei Gebühren einer gesetzlichen Grundlage\nund eines Tarifrahmens bedürfen, nicht aber eines Einzelnachweises im konkreten Fall.\n\nWeiter moniert der Verteidiger, die Kosten von CHF 3'200.00 für den Vorfall vom 8. Juli 2020 seien zu\nhoch. Es sei nicht ersichtlich, dass mehr als zwei Beamte ausgerückt wären. Auch sei der kriminaltechnische Dienst oder der Dienstchef-Pikett nicht viermal ausgerückt, sondern höchstens zweimal. Woran\ner dies in den Akten festmacht, führt er nicht aus. Ferner seien die Aufwendungen des Kriminaltechnischen Dienstes als Auslagen zu berücksichtigen, es fehlten jedoch Belege bezahlter Rechnungen. Am\n8. Juli 2020 beging der Beschuldigte mehrere Delikte an verschiedenen Örtlichkeiten. Die Polizei\nmusste daher an mehrere Tatorte ausrücken (zum Beispiel act. 11/5 StA, act. 11/7 StA oder act. 11/8\nStA). Die Unkostenerhebung der Polizei ist somit nicht zu beanstanden. Betreffend die angeblich fehlenden Belege kann auf die Ausführungen oben verwiesen werden. Es handelt sich bei den erwähnten\nKosten nicht um Auslagen, sondern um fallbezogene Gebühren, die dem Beschuldigten auferlegt werden können. Für die Qualifikation der Kosten ist es unerheblich, ob sich ein Kostenblatt mit der Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen in den Akten befindet oder nicht. Schliesslich ist der vom Verteidiger angesprochene Art. 419 StPO vorliegend nicht anwendbar, da der Beschuldigte am 8. Juli 2020\nnicht schuldunfähig, sondern nur, aber immerhin, vermindert schuldfähig war.\n\nSomit sind aus den Unkostenrechnungen der Kantonspolizei Uri keine unzulässigen Gebühren/Auslagen ersichtlich, mit nachfolgender Ausnahme: Aus der Unkostenrechnung der Kantonspolizei Uri vom\n27. Juli 2020 (act. 11/2 StA) im Betrag von insgesamt CHF 1'200.00 ist ersichtlich, dass CHF 200.00 für\ndie Alco-Tests von P.____ und A.____ in Rechnung gestellt wurden. Da dem Beschuldigten keine\n\nSeite 39 von 51\nVerfahrenskosten auferlegt werden dürfen, welche andere Beteiligte oder gar andere Verfahren betreffen, sind die Untersuchungskosten der Kantonspolizei Uri um den Betrag von CHF 100.00 (Anteil\nAlco-Test P.____), auf CHF 12'606.00 zu kürzen. Im Übrigen werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestätigt und somit auf CHF 36'762.95 festgelegt. Die Anschlussberufung ist nach dem Gesagten abzuweisen.\n\nDer Beschuldigte beanstandet zu Recht, dass ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen,\nsoweit er einen Freispruch erzielt. Der Beschuldigte wurde hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen. In diesem Zusammenhang erfolgte\nauch die Auseinandersetzung mit der Verwertung des Videobeweismaterials, was jedenfalls auf Seiten\nder Staatsanwaltschaft Aufwand verursacht haben dürfte. Dem ist nachfolgend Rechnung zu tragen.\nDer Grossteil der Verfahrenskosten ist hingegen auf die schwersten Anklagevorwürfe, den mehrfachen, teilweise versuchten, Raub, die mehrfache einfachen Körperverletzung, die Sachbeschädigung\nsowie weitere Delikte zurückzuführen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu 90 Prozent, ausmachend CHF 33'086.65, aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten von\n10 Prozent, ausmachend CHF 3’676.30, gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri.\n\n9.2 Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens\nDie Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf\nCHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 421 Abs. 1 und 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Verordnung\nüber die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung,\nRB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. b Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit CHF 100.00\npauschal berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR).\n\nDie Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Hauptantrag auf Abänderung des vorinstanzlichen Urteils\nteilweise. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten anteilsmässig im Umfang von 70 Prozent, somit\nCHF 1'470.00, zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten von 30 Prozent, somit CHF 630.00, gehen zu\nLasten der Staatskasse des Kantons Uri.\n\n"}