{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\nDem Beschuldigten ist insofern beizupflichten, dass Gebühren als öffentliche Abgaben einer Grundlage\nin einem formellen Gesetz bedürfen. Hingegen verkennt er, dass die Art. 422 ff. StPO sowie die kantonale Gebührenverordnung und das Gebührenreglement die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen\ndarstellen. Somit ist der Erlass der «Tarifordnung über die Gebühren im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion» durch die Sicherheitsdirektion nicht zu beanstanden.\n\nZu unterscheiden ist sodann zwischen Gebühren und Auslagen. Allgemeine Aufwendungen der Polizei,\nwelche sie aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen\nhat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, fallen – abgesehen von allfälligen\nAuslagen für Material – nicht unter Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO (Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden). Solche Aufwendungen dürfen der beschuldigten Person nicht als Auslagen auferlegt werden.\n\nSeite 37 von 51\nZulässig ist es demgegenüber, diese allgemeinen polizeilichen Leistungen bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen, wenn hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht (BGE 141\nIV 465 E. 9.5.3, bestätigt in BGer 6B_1430/2019 vom 10.07.2020 E. 1.1 f.).\n\nErneut ist festzuhalten, dass es entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht notwendig ist, dass\ndie Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sofern sie nach sachlich\nvertretbaren Kriterien bemessen sind (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1). Ausserdem können für einfache Fälle\nPauschalgebühren festgelegt werden (Art. 424 Abs. 2 StPO). Das Argument des Beschuldigten, wonach\ndie Unkostenrechnungen der Kantonspolizei Uri bisher nicht bezahlt worden seien, ist – wie die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat – dem Systemablauf geschuldet. Der Zeitpunkt der internen Verbuchung ist für die Kostenauflage ohne Belang.\n\nDer Verteidiger des Beschuldigten führt in seinem Plädoyer aus, allgemeine polizeiliche Leistungen\nseien gerade nicht gebührenpflichtig respektive sie seien mit der «allgemeinen Gebühr» abgegolten.\nSollte er mit Letzterem die Gebühren zur Deckung des Aufwands gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO ansprechen, besteht entgegen seiner Ansicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durchaus die Möglichkeit, diese bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen, wenn hierfür eine ausreichende\ngesetzliche Grundlage besteht. Eigene fallbezogene Aufwendungen der Polizei als Strafbehörde (zum\nBeispiel Ermittlungskosten und Kosten der Beweissicherung) sind keine Auslagen im Sinne von Art. 422\nAbs. 2 lit. e StPO («Drittleistungen»), sondern werden bei der Festsetzung der Gebühr berücksichtigt\n(BGer 6B_253/2019 vom 01.07.2019 E. 2.2).\n\nDer Verteidiger des Beschuldigten führt weiter aus, die von der Polizei erstellten Fotos könnten dem\nBeschuldigten nicht in Rechnung gestellt werden, weil es sich um «allgemeine Ermittlungstätigkeit»\nhandle. Daraus lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die entsprechenden Fotos mussten zwecks\nBeweissicherung aufgrund der begangenen Delikte erstellt werden und können gestützt auf die Tarifordnung dem Beschuldigten auferlegt werden. Dabei handelt es sich nicht um Auslagen für Leistungen\nDritter im Sinne von Art. 422 Abs. 2 StPO, sondern um fallbezogene Aufwendungen der Polizei, die bei\nVorliegen einer genügenden tariflichen Grundlage als Gebührenpositionen erfasst werden können.\nInsbesondere sind die Kosten von CHF 10.00 pro Foto nicht zu beanstanden, da diese gemäss Tarifordnung bis CHF 20.00 pro Stück verrechnet werden dürften. Dasselbe gilt für die vom Verteidiger angesprochenen Fahrten der Polizei anlässlich der verschiedenen Einsätze sowie die Kosten für die Tatbestandsaufnahmen. Es handelt sich dabei um fallbezogene Kosten, die gemäss Bundesgericht durch den\nBeschuldigten zu tragen sind. Telefonspesen fallen unter Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO und sind als Auslagen grundsätzlich zu belegen. Vorliegend wurden für Telefonspesen auf der Unkostenrechnung vom\n3. November 2021 Auslagen von CHF 20.00 ausgewiesen. Angesichts der geringen Höhe rechtfertigt es\nsich, diese Spesen abweichend von den übrigen Auslagen den Kanzleigebühren zuzuordnen und ohne\n\nSeite 38 von 51\nbesonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand zu erheben (Thomas Domeisen, in Basler Kommentar,\nStrafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 11 zu vor Art. 416-436 StPO; Irene\nArnold, Die Verfahrenskosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Unter teilweisem Einbezug des Zürcher Rechts, Diss., Zürich 2018, S. 49 f.; BGE 125 I 173 E. 9b).\n\n"}