{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\nAuslagen sind nach Art. 422 Abs. 2 StPO namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a), Kosten für Übersetzungen (lit. b), Kosten für Gutachten (lit. c), Kosten\n\nSeite 35 von 51\nfür die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d) und Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Die Auflistung der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO ist nur beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen\n(BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen\ndie Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen,\ndie auch die Auslagen abgelten (Art. 424 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs.\n3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1\nStPO).\n\nDie Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO decken den allgemeinen Aufwand des Staates (Besoldung, Räumlichkeiten etc.) für die Bereitstellung der Strafbehörden. Diese allgemeinen Kosten gehen\ngrundsätzlich zu Lasten des Gemeinwesens, welches das Verfahren führt (vergleiche Art. 423 Abs. 1\nStPO). Die Parteien partizipieren daran, indem ihnen nach Art. 422 Abs. 1 StPO Gebühren auferlegt\nwerden dürfen. Gebühren bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die den Gegenstand, die Bemessungsgrundlagen und die Abgabepflichtigen festlegt.\n\nDie Auslagen erfassen demgegenüber die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staates. Zwar ist die Möglichkeit der Kostenauflage im Strafverfahren in\nder StPO abschliessend geregelt. Die Auflistung der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO ist dennoch nur\nbeispielhaft, was sich aus dem Wort «namentlich» ergibt (BGer 6B_1430/2019 vom 10.07.2020 E. 1.1).\nSoweit in Art. 422 Abs. 2 StPO nicht explizit aufgeführte Auslagen hinzukommen, ist das Erfordernis\nder gesetzlichen Grundlage bezüglich der Umschreibung des Gegenstandes der Abgabe zwar gelockert.\nDies kann jedoch hingenommen werden, weil es sich dabei um Auslagen handelt, deren Gegenstand\ndie StPO an anderer Stelle hinreichend umschreibt (Thomas Domeisen, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 422).\n\nAbgesehen von einzelnen Grundsätzen enthält die StPO keine Bestimmungen, wie die Höhe der Verfahrenskosten (insbesondere die Gebühren), festzusetzen sind. Im Rahmen der Ausführungserlasse\nund der in der StPO enthaltenen Grundsätze kann die zuständige Strafbehörde des Bundes beziehungsweise des Kantons die Gebühren nach ihrem Ermessen festsetzen (Thomas Domeisen, in Basler\nKommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 2 zu Art. 424).\n\nBei der Gebührenfestsetzung darf die Strafbehörde – unter der Beachtung des Kostendeckungs- und\ndes Äquivalenzprinzips – insbesondere den Streitwert, den Umfang und die Schwierigkeit der Streitsache, die Unübersichtlichkeit, die Anzahl der Einvernahmen und Verhandlungen, den Zeitaufwand sowie das finanzielle Interesse des Zahlungspflichtigen an der Amtshandlung sowie dessen finanzielle\nLeistungsfähigkeit berücksichtigen. Bei der Anwendung dieser Bemessungskriterien kommt der\n\nSeite 36 von 51\nStrafbehörde ein grosses Ermessen zu (Thomas Domeisen, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 3 zu Art. 422).\n\n9.1.4 Erwägungen des Obergerichts\nGemäss Bundesgericht umschreiben die Bestimmungen der StPO sowohl die gesetzliche Grundlage für\ndie Kostenerhebung als solche als auch die gebührenpflichtigen Amtshandlungen\n(BGer 6B_1314/2016, 6B_1318/2016 vom 10.10.2018 E. 8.3.1). Massgebend für die Bemessung und\nFestsetzung der Verfahrenskosten ist Art. 424 Abs. 1 StPO. Danach regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. In Ausführung dieser Tarifhoheit hat der\nKanton Uri die vom Landrat erlassene Gebührenverordnung (RB Nr. 3.2512, formelles Gesetz) geschaffen. Diese bestimmt in Art. 4 den Kostenrahmen für Rechtspflegegebühren. Art. 5 der Gebührenverordnung legt die Grundlagen für die Gebührenbemessung fest. Innerhalb des Gebührenrahmens sind\ndie einzelnen Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts sowie\nnach dessen Interesse und Nutzen für die gebührenpflichtige Person festzulegen. Die wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit der gebührenpflichtigen Person kann berücksichtigt werden (Abs. 1). Bei besonders\numfangreichen, zeitraubenden oder mit anderen besonderen Erschwernissen verbundenen Amtshandlungen kann die Gebühr bis auf das Doppelte des Maximalansatzes erhöht werden (Abs. 2). Mit\nArt. 20 Abs. 1 der Gebührenverordnung wird der Erlass eines Gebührenreglements an den Regierungsrat delegiert. Art. 8a des Gebührenreglements (RB Nr. 3.2521) delegiert seinerseits an die Direktionen\nden Erlass von Tarifordnungen. Gestützt darauf erliess die Sicherheitsdirektion, wie jährlich, die Tarifordnung über die Gebühren im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion vom 1. Januar 2020,\nwelche auf der Website des Kantons Uri (https://www.ur.ch/dienstleistungen) aufgeschaltet ist. Im\nKapitel «II. Gebühren Kantonspolizei» sind die Gebühren für die Tätigkeiten der Kantonspolizei aufgeführt.\n\n"}