{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\nFür die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Konsum von Betäubungsmittel (Art. 19a BetmG) sieht das Gesetz eine Busse vor. Für die theoretischen Ausführungen\nwird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (E. 5.5.1 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die\nvon der Vorinstanz festgelegte Busse in Höhe von CHF 300.00 für den vorsätzlichen unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG in zwei Fällen wurde von keiner der Parteien\nangefochten. Das Obergericht erachtet die Strafe dem Verschulden angemessen und gerechtfertigt,\nweshalb der Beschuldigte mit einer Busse in der Höhe von CHF 300.00 bestraft wird.\n\nIn Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB wird die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung\nder Busse auf 3 Tage festgelegt (CHF 100.00 pro Tag gemäss Empfehlung der Schweizerischen Staats-\nanwälte-Konferenz [SSK]).\n\n8. Stationäre Massnahme\nHinsichtlich der Anordnung der stationären therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer\nStörungen im Sinne von Art. 59 StGB ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen.\n\nDer Antrag des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2024 (act. 7.1), die Dauer der\nstationären Massnahme sei bis zum 1. September 2025 zeitlich zu begrenzen, ist bereits deshalb nicht\nzu hören, weil die Anordnung der stationären Massnahme zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft\nerwachsen war. Dass eine stationäre Massnahme nicht vom Gericht mit einem Enddatum bestimmt\nwird, sondern dieses Enddatum von der Vollzugsbehörde festgesetzt wird, ist systemkohärent und bedarf keiner weiteren Ausführungen.\n\n9. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n9.1 Verfahrenskosten erstinstanzliches Verfahren\n9.1.1 Vorbringen des Beschuldigten\nMit der Anschlussberufung verlangt der Beschuldigte die Reduktion der Verfahrenskosten gemäss\nSchlussrechnung der Kantonspolizei Uri vom 3. November 2021 im Betrag von CHF 12'706.00\n(act. 11/15/1 StA) auf das zulässige Mass und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Diverse\nRechnungen seien vom Staat noch nicht bezahlt worden. Hinsichtlich des Gutachtens würde eine detaillierte Stundenabrechnung fehlen. Es seien unzulässigerweise Kosten für Amtshandlungen zu Vorfällen auferlegt worden, für welche Freisprüche erfolgt seien. Gewisse Kosten seien nicht bei der Kantonspolizei angefallen. Auslagen seien nicht belegt. Telefonkosten würden über die Pauschalgebühr\nabgegolten und seien weder angefallen noch nachgewiesen. Die hohen Kosten von CHF 10.00 pro Foto\nseien nicht angemessen und erst recht nicht belegt. Gewisse alltägliche Amtshandlungen und Auslagen\n\nSeite 34 von 51\nwürden ohnehin von der «Pauschalgebühr» gedeckt und könnten nicht einzeln in Rechnung gestellt\nwerden. Die Unterscheidung zwischen Gebühren und Auslagen werde falsch gehandhabt. Die kantonalen Erlasse seien keine Gesetze im formellen Sinne und seien daher verfassungswidrig und würden\nArt. 127 und 49 Abs. 1 BV verletzen. Öffentliche Abgaben würden eine Grundlage in einem formellen\nGesetz benötigen. gewisse Amtshandlungen seien nicht tatsächlich belegt. Das Äquivalenzprinzip sei\nverletzt und die Kosten seien nicht verhältnismässig (act. 3.1).\n\n9.1.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft\nDie Staatsanwaltschaft führt zu der Kostenthematik aus, dass sich die Verfahrenskosten gemäss\nArt. 422 Abs. 1 StPO aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten\nStraffall zusammensetzen würden. Die Gebühren würden den allgemeinen Aufwand des Staates für\ndie Bereitstellung der Strafbehörden decken, wozu zum Beispiel die Besoldung der Staatsangestellten,\ndie Räumlichkeiten der Strafverfolgungsbehörden etc. gehören würden. Die Auslagen demgegenüber\nwürden die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des\nStaates decken (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). In der «Tarifordnung über die Gebühren im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion» seien die Gebühren der Polizei geregelt und die geltend gemachten\nAufwendungen in den Unkostenrechnungen der Kantonspolizei Uri würden mit dieser Tarifordnung\nübereinstimmen, wie dies auch im Urteil der Vorinstanz festgehalten worden sei (E. 10.2.2.2). Bei den\nin den Unkostenrechnungen der Kantonspolizei Uri genannten Aufwendungen handle es sich um notwendige Auslagen, welcher der Kantonspolizei in direktem Zusammenhang mit dem Verfahren des\nBeschuldigten entstanden seien. Das Argument des Beschuldigten, wonach die Unkostenrechnung der\nKantonspolizei Uri bisher nicht bezahlt worden sei, laufe ins Leere. Tatsache sei, dass solche Rechnungen innerhalb des Staatsapparates – aus Effizienzgründen – effektiv erst am Ende des Verfahrens bezahlt würden. Denn beim Gläubiger und Schuldner handle es sich bis zum Verfahrensabschluss um\ndieselbe Person, nämlich um das Amt für Finanzen beziehungsweise den Kanton Uri (act. 7.1, S. 21).\n\n9.1.3 Rechtliche Grundlagen\nDie Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den\nAuslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren werden vom Staat für die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung erhoben. Sie stellen eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für das\nTätigwerden der Behörden dar (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in\njedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe\nersichtlich sind (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1).\n\n"}