{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\nGeschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre. Bei der Beschimpfung, wonach ein Mensch ein\n«Hurensohn», «Scheissbulle», «Drecksbulle» und «Arschloch», «Muschi» und «Pussy» sei, handelt es\nsich im breiten Spektrum möglicher Beschimpfungen um eher leichte bis mittelschwere Formen der\nBeschimpfung und um Ausdrücke der Missachtung, teilweise mit Bezug auf das weibliche Geschlechtsteil. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten mit aggressivem und lautem Auftreten sowie\nabschätzenden und erniedrigenden Beleidigungen in Anwesenheit von mehreren Personen sowie die\nHäufigkeit seiner Wiederholungen und die Vielzahl der betroffenen Personen (mindestens fünf Geschädigte) ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Die Beschimpfungen wären ohne Weiteres\nvermeidbar gewesen. Hingegen handelte der Beschuldigte nicht planmässig, sondern spontan aus seiner Wut heraus. Unter Würdigung der objektiven Tatschwere (Art, Intensität und Wiederholung der\nehrverletzenden Ausdrücke, mehrere Betroffene, Begehung in Anwesenheit mehrerer Personen) sowie der subjektiven Tatschwere (spontanes Handeln aus Wut, fehlende Planmässigkeit) erscheint das\nVerschulden insgesamt als leicht bis mittelschwer. Zu den Täterkomponenten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geldstrafe vorliegend ausschliesslich den Vorfall vom 8. Juli 2020 betrifft. Im\nErgebnis halten sich hinsichtlich der Täterkomponenten die straferhöhenden und die strafmildernden\nFaktoren die Waage. Strafmildernd im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist zu berücksichtigen, dass beim\nVorfall vom 8. Juli 2020 im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Zugerseeklinik zum Tatzeitpunkt,\nwenn auch teilweise selbstverschuldet, Alkohol- und Drogeneinflussfluss sowie der Einfluss des Narkosemittels Propofol vorlagen, weshalb von einer schweren verminderten Schuldfähigkeit auszugehen\nist (vergleiche E. 6.5.4).\n\nDie Staatsanwaltschaft beantragt unter der Annahme der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten\neine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00. Wie dargelegt ist beim Vorfall vom 8. Juli\n2020 jedoch von einer stark verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Angesichts\n\nSeite 32 von 51\nder im Vergleich zu den anderen hier zu beurteilenden Delikten zu vernachlässigenden Schwere der\nBeschimpfung erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrunds der verminderten Schuldfähigkeit als angemessen.\n\n7.4.2 Höhe des Tagessatzes\nEin Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes\nnach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).\n\nGemäss Angaben der Staatsanwaltschaft arbeitet der Beschuldigte nicht, ist mittellos und verfügt über\nkeinerlei Ausbildung. Er lebt somit offensichtlich in wenig günstigen finanziellen Verhältnissen. Der\nBeschuldigte ist kinderlos, ledig und befindet sich zurzeit im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug. Es rechtfertigt sich demgemäss, die Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 festzulegen.\n\n7.4.3 Vollzug\nDas Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren\nin der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird zu\neiner Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen\nwerden, wonach aufgrund des erheblichen Rückfallrisikos, der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits\neinschlägig vorbestraft ist und keine Reue zeigt, sowie aufgrund der schlechten Legalprognose ein teilweiser Aufschub der Strafe nicht angezeigt ist (E. 5.3.5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Geldstrafe ist somit unbedingt auszusprechen.\n\n7.4.4 Fazit Geldstrafe\nDer Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 21. Mai 2020, ca. 1:00 Uhr,\nbeim Dorfplatz in Schattdorf, sowie am 8. Juli 2020, zwischen ca. 11:00 Uhr und 12:50 Uhr, im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Klinik Zugersee in Oberwil bei Zug (Ziffer 1.5 Anklageschrift). Hierfür wird er mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 10.00 bestraft.\n\nDie Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Geldstrafe wird in Anwendung von\nArt. 36 Abs. 1 StGB auf 15 Tage festgesetzt (ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe).\n\n7.5 Busse\nDer Schuldspruch hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Abs. 1 BetmG, begangen am 7. Juli 2020 ab\n\nSeite 33 von 51\n12:00 Uhr in der Schmiedgasse in Altdorf sowie in der Nacht vom 7. Juli auf den 8. Juli 2020 an einem\nunbekannten Ort, ist in Rechtskraft erwachsen.\n\n"}