{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\n7.3 Freiheitsstrafe\n7.3.1 Bildung Gesamtfreiheitsstrafe\nDie Schuldsprüche betreffend Raub zum Nachteil von K.____, mehrfachen versuchten Raub zum Nachteil von L.____ und D.____, mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil von M.____ und\nC.____, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 21. Mai 2020 und 8. Juli\n2020 sowie die Sachbeschädigung wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.\nKeine der Parteien hat sich zur Strafzumessung hinsichtlich der eben genannten Delikte geäussert. Das\nObergericht erachtet die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung als angemessen, weshalb\nauf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (E. 5.3.1 - 5.3.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Unter Berücksichtigung der Tat- sowie Täterkomponenten ergibt sich somit\neine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten.\n\nSeite 30 von 51\n7.3.2 Vollzug\nDas Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten\nverurteilt. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach aufgrund des erheblichen Rückfallrisikos und der schlechten Legalprognose ein teilweiser Aufschub der Strafe nicht\nangezeigt ist (E. 5.3.5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Strafe ist somit unbedingt auszusprechen, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.\n\nDie vorliegend unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe ist jedoch zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme durch die Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu E. 7 nachfolgend).\n\n7.3.3 Anrechnung Freiheitsentzug\nDas Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Auch der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 236 StPO ist auf die ausgefällte Strafe vollumfänglich anzurechnen (Art. 57 Abs. 3\nStGB; Christoph Mettler/Nicolas Spichtin, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler\nKommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel 2019, N. 28 zu Art. 51).\n\nGemäss dem Urteil der Vorinstanz wurden dem Verurteilten bis zum Datum der Urteilsfällung (15. Juni\n2023) durch die polizeilichen Festnahmen 2 Tage (21. Mai 2020 und 8. Juli 2020), die erstandene Untersuchungshaft 90 Tage (15. September 2020 bis 13. Dezember 2020) sowie der vorzeitige Straf- und\nMassnahmenvollzug 910 Tage (seit 14. Dezember 2020 andauernd; abzüglich 4 Tage [Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen]) an den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. Diesbezüglich ist das Urteil der\nVorinstanz in Rechtskraft erwachsen, weshalb vollständig darauf verwiesen werden kann (E. 5.3.6.1\nerstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n7.4 Geldstrafe\n7.4.1 Bildung Gesamtgeldstrafe\nFür den Tatbestand der Beschimpfung (mehrfache Beschimpfung) gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sieht\ndas Gesetz nur die Strafart der Geldstrafe vor. Der Schuldspruch hinsichtlich der Beschimpfung gemäss\nArt. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 21. Mai 2020, ca. 1:00 Uhr, beim Dorfplatz in Schattdorf, ist in\nRechtskraft erwachsen.\n\nDer Beschuldigte wird im Berufungsverfahren weiter wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1\nStGB, begangen am 8. Juli 2020 im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Zugerseeklinik, schuldig\ngesprochen. Er bezeichnete den Privatkläger 8 sowie das Medizinal Personal am 8. Juli 2020 im\n\nSeite 31 von 51\nKantonsspital Uri als «Hurensöhne», «Muschi», und «Pussys». Schliesslich betitelte er den Privatkläger 8 am 8. Juli 2020 in der Zugerseeklinik mit «du bist ein Hurensohn» und «du bist eine Muschi».\n\nDie Vorinstanz verzichtete für den Vorfall vom 21. Mai 2020 aufgrund der vernachlässigbaren Schwere\nder Tat auf das Aussprechen einer Geldstrafe (E. 5.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Hingegen\nwird der Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 8. Juli 2020 im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in\nder Zugerseeklinik vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden freigesprochen. Damit ist\nder Vorfall der Beschimpfung vom 8. Juli 2020 im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Zugerseeklinik strafzumessungsrechtlich noch nicht berücksichtigt. Der rechtskräftige Verzicht auf eine Geldstrafe\nfür den Vorfall vom 21. Mai 2020 bleibt unberührt, zu bemessen ist vorliegend die Geldstrafe für den\nVorfall vom 8. Juli 2020.\n\n"}