{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\n Seite 28 von 51\n7. Strafzumessung\n7.1 Grundlagen und Vorgehen\nGemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen\ndas Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung\nund die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des\nTäters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50\nStGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände\nund deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen die Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, das heisst das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).\n\nHat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, so hat es zunächst für jede Straftat\ndie Art der Strafe zu bestimmen (BGE 144 IV 313). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die\nBildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt\n(sogenannte «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im\nSinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2.; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57\nE. 4.3.1). Gemäss dem Leitentscheid BGE 144 IV 217 soll es keine Ausnahmen von der konkreten Methode geben. Eine Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Bildung von Deliktsgruppen, deren\nVoraussetzungen und Kriterien unklar sind, sei nicht bundesrechtskonform (vergleiche E. 3.5.4 und\nE. 3.6.). Allerdings kann das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte, wenn\nes im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe\nnicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig hält, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs\nMonate erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV\n217 E. 4.3). Das Gericht kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die\nHöhe der Geldstrafe zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreiten\nwürde. Soweit auch eine Geldstrafe möglich wäre, ist die Wahl einer Freiheitsstrafe näher zu begründen (BGE 144 IV 313 E. 1.4, Art. 41 Abs. 2 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion zu berücksichtigen. Ebenso sind ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz einzubeziehen (BGE 134 IV\n97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23.08.2018 E. 1.2.3). Im nicht publizierten Urteil des Bundesgerichts\n6B_523/2018 vom 23. August 2018 erwähnte das Bundesgericht, trotz Bezug auf BGE 144 IV 217, die\nMöglichkeit, im Einzelfall ausnahmsweise von der konkreten Methode abzuweichen, wenn\nSeite 29 von 51\nverschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht\nsinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (E. 1.2.2. mit Hinweis auf BGer 6B_1011/2014\nvom 16.03.2015 E. 4.4).\n\n7.2 Festlegung der Strafart\nDer Beschuldigte wird für mehrere Straftatbestände schuldig gesprochen. Für den Tatbestand des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) sieht das Gesetz nur die Strafart der Freiheitsstrafe vor. Die Tatbestände der\neinfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) werden jeweils sowohl mit Freiheitsstrafe als auch mit Geldstrafe bestraft. Für den Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) sieht\ndas Gesetz nur die Strafart der Geldstrafe vor. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG, SR 812.121]) sieht das Gesetz eine Busse vor.\n\nDas Obergericht erachtet, wie die Vorinstanz, für die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, der\nGewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Sachbeschädigung, die eine Wahl der Sanktionsart zulassen, eine Freiheitsstrafe als angemessen. Sämtliche Taten stehen in einem sehr engen\nsachlichen und zeitlichen Zusammenhang, weshalb sie sich nicht völlig losgelöst voneinander betrachten lassen. Für den zu beurteilenden Raub (Freiheitsstrafe), die Beschimpfung (Geldstrafe) und den\nunbefugten Konsum von Betäubungsmitteln (Busse) erübrigen sich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben Ausführungen zur Wahl der Strafart. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist für die mit Freiheitsstrafe zu ahndende Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Zusätzlich sind eine Geldstrafe\nsowie eine Busse auszusprechen.\n\n"}