{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\nDer Gutachter führt weiter aus, ausschlaggebend für die forensische Beurteilung der Einsichts- und\nSteuerungsfähigkeit seien nicht die gemessenen oder errechneten Konzentrationen, sondern die klinisch beobachtbaren Auswirkungen der Intoxikation auf die psychische und physische Verfassung, welche sich vier Symptomachsen zuordnen liessen. Gestützt auf die Zustandsbeschreibungen durch die\neinvernommenen Opfer und die behandelnden Ärzte ergeben sich Hinweise darauf, dass beim Beschuldigten die gedankliche Vielfalt eingeschränkt gewesen sei, eine ausgeprägt reizbare Stimmung\nbestanden habe, motorische Koordinationsprobleme vorgelegen hätten und er im Verhalten deutlich\ndistanzgemindert extrovertiert gewesen sei, womit Auffälligkeiten in allen vier Symptomachsen vorgelegen hätten. Bemerkenswert sei zudem, dass er sich über Stunden trotz Verabreichung starker sedierender Medikamente einschliesslich eines Narkosemittels nicht anhaltend habe beruhigen können,\nwas auf einen aussergewöhnlich schweren Rauschzustand hindeute. Diagnostisch bejaht der Gutachter eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und hält fest, der Beschuldigte habe zur Tatzeit zusätzlich\nunter einer Mischintoxikation aus Alkohol und Kokain gelitten, wobei die Intoxikationserscheinungen\nzur Tatzeit schwer ausgeprägt gewesen seien und sein Handeln umfassend beeinflusst hätten. Zur\nSchuldfähigkeit führt der Gutachter zusammenfassend aus, dass der Beschuldigte im Zeitraum der ihm\nvorgeworfenen Taten zwar in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner mutmasslichen Taten einzusehen, seine Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, jedoch aufgrund des intoxikationsbedingten\nErregungszustandes hochgradig eingeschränkt gewesen sei. Entsprechend gelangt der Gutachter zum\nErgebnis, der Beschuldigte sei zur Zeit der Taten zwar fähig gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen, jedoch im Zustand der schweren Mischintoxikation kaum noch in der Lage gewesen, gemäss dieser Einsicht zu handeln. In der Beurteilung nach Art. 19 Abs. 2 StGB hält der Gutachter fest, die Steuerungsfähigkeit sei im Zeitraum der Taten aufgrund des schweren Rauschzustandes stark beeinträchtigt\ngewesen. Aus diesen gutachterlichen Ausführungen ergibt sich, dass der vom Gutachter beschriebene\n«Rauschzustand» nicht nur den Konsum von Alkohol, Kokain und Cannabis umfasst, sondern die vom\nGutachter ausdrücklich erwähnte Propofolgabe als Bestandteil der Gesamtintoxikation miteinbezieht.\nDer Gutachter beurteilt die Schuldfähigkeit ausdrücklich für den Tatzeitpunkt und stellt dabei auf die\nklinisch beobachtbaren Auswirkungen der Intoxikation ab, wobei er die konsumierten Substanzen und\nSeite 27 von 51\ndie verabreichte Medikation gemeinsam würdigt. Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen ist\ndavon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht aufgehoben\nwar. Das Gutachten hält vielmehr fest, der Beschuldigte sei in der Lage gewesen, das Unrecht der Taten\neinzusehen. Gleichzeitig sei seine Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, aufgrund des intoxikationsbedingten Erregungszustandes hochgradig eingeschränkt gewesen. Damit liegt keine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vor. Vielmehr ist eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB erstellt. Auf das Gutachten kann abgestellt werden, zumal es die\nBeurteilung anhand der klinisch beobachtbaren Auswirkungen begründet, die Intoxikationslage umfassend würdigt und die Propofolgabe in die Beurteilung einbezieht. Das Gutachten erscheint überzeugend und in sich schlüssig.\n\nSomit geht das Obergericht nach dem Gesagten von einer schweren verminderten Schuldfähigkeit aus,\nweshalb die Strafe in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Abs. 2 StGB zu mildern ist.\n\nNach Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit ist zu prüfen, ob ein Fall der actio libera in causa\nvorliegt und somit Art. 19 Abs. 4 StGB zur Anwendung gelangt. Vorliegend hat der Beschuldigte den\nRauschzustand durch Alkohol- und Drogenkonsum selbstverschuldet und vorsätzlich herbeigeführt. Indessen ist nicht erstellt, dass er bereits vor Eintritt der verminderten Schuldfähigkeit den Vorsatz gefasst hätte, in diesem Zustand eine konkrete Straftat zu begehen. Zudem wurde das Propofol nicht\ndurch den Beschuldigten selbst eingenommen, sondern ihm durch das Medizinal Personal verabreicht.\nSoweit Propofol den Zustand zusätzlich beeinflusste und damit wesentlich zur verminderten Schuldfähigkeit beitrug, kann dies dem Beschuldigten nicht als selbstverschuldete Herbeiführung im Sinne von\nArt. 19 Abs. 4 StGB zugerechnet werden, zumal er mit einer derartigen Wirkung nicht rechnen musste\nund sie auch nicht in Kauf nahm. Eine fahrlässige actio libera in causa fällt zudem ausser Betracht, da\ndie Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB nicht fahrlässig begangen werden kann (Art. 12 Abs. 1\nStGB). Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt fähig, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Seine Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, war jedoch aufgrund des schweren Rauschzustandes stark\neingeschränkt. Damit liegt eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB\nvor. Im Ergebnis ist der Beschuldigte strafbar, wobei die Strafe nach Art. 19 Abs. 2 StGB zu mildern ist.\n\n6.6 Fazit\nDer Beschuldigte ist der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 8. Juli\n2020, zwischen ca. 11:00 Uhr und 12:50 Uhr im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Klinik Zugersee\nin Oberwil bei Zug, schuldig zu sprechen.\n\n"}