{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\nZur Beweiswürdigung eines Gutachtens ist schliesslich Folgendes zu bemerken: Das Gericht würdigt\nGutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige\nGründe abweichen und muss Abweichungen begründen. Umgekehrt kann das Abstellen auf eine nicht\nschlüssige Expertise beziehungsweise der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen\ngegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen\noder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind\n(BGer 6B_1278/2020 vom 27.08.2021 E. 4.3.3).\n\n6.5.4 Erwägungen des Obergerichts\nGemäss dem pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) Zürich vom 31. Juli 2020 (act. 5/2/1 StA) befanden sich zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 8. Juli 2020\n(auf dem Gutachten ist offensichtlich das falsche Jahr 1999 vermerkt) um 4:20 Uhr 2.28 bis 2.52 Gewichtspromille Ethylalkohol im Blut des Beschuldigten (Mittelwert: 2.4 Gewichtspromille). Sodann\nkonnte gestützt auf dieses Gutachten ein Konsum von Kokain und Cannabis nachgewiesen werden.\n\nWeiter liegt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 31. August 2020 vor (act. 5/18 StA, S. 45 ff.,\nS. 51 f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz äussert sich das Gutachten zu der Frage der\n\nSeite 26 von 51\nSchuldfähigkeit im Tatzeitpunkt und damit auch unter Einbezug der aktenkundigen Medikation. Der\nGutachter hält fest, dass das Handeln des Beschuldigten im Zeitraum der ihm vorgeworfenen Taten\ndurch die Wirkung der von ihm konsumierten psychotropen Substanzen umfassend beeinflusst worden sei. Nach den (lückenhaften) Erinnerungen des Beschuldigten habe er am Vorabend eine unklare\nMenge Alkohol getrunken, Cannabis geraucht und gegen 23 Uhr rund 1 Gramm Kokain konsumiert.\nDie Spitalbefunde hätten am Folgetag einen Alkoholspiegel von 2.46 Promille und ein auf Kokain positives Drogenscreening gezeigt, wobei die genaue Uhrzeit dieser Messungen aus dem Spitalbericht\nnicht hervorgehe. Im Spital sei dem Beschuldigten zudem Propofol verabreicht worden.\n\n"}