{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\n Seite 24 von 51\nEr mache geltend, das Fragerecht gegenüber dem Gutachter sei Teil des rechtlichen Gehörs gewesen\nund habe weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren ausgeübt werden können, weil der Gutachter keine Fragen habe beantworten können. Zudem seien Dosierung und Verlauf der Propofol-Se-\ndierung nicht hinreichend geklärt, insbesondere sei gutachterlich nicht erstellt, dass die Sedierung relevant abgenommen habe. Propofol sei nicht freiwillig eingenommen worden, weshalb keine actio\nlibera in causa vorliege. Angesichts der Kombination von Alkohol, Kokain und Propofol sei von Schuldunfähigkeit auszugehen. Falls dies dennoch streitig sei, brauche es zur Klärung ein neues forensischpsychiatrisches Gutachten durch einen Facharzt (act. 7.1, S. 26). Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft sei nicht einzusehen, weshalb ein weiteres Gutachten hätte angeordnet werden sollen\n(act. 7.1, S. 32). Ohnehin sei es die Staatsanwaltschaft gewesen, welche sich vorinstanzlich massiv gegen das Aufbieten eines Forensikers zur Wehr gesetzt hätte. Auch für die Berufungsverhandlung sei\nkein neues Gutachten beantragt worden. Zudem wäre ein weiteres Gutachten wohl auch aus Kostengründen unverhältnismässig.\n\n6.5.3 Rechtliche Grundlagen\nWar der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das\nGericht die Strafe (Abs. 2). Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangenen Tat voraussehen, so sind die Absätze\n1 bis 3 von Art. 19 StGB nicht anwendbar (Abs. 4).\n\nWer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem\nZustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft (Art. 263\nAbs. 1 StGB). Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige\nStrafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe\n(Art. 263 Abs. 2 StGB).\n\nIm Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille (beziehungsweise einer Atemalkoholkonzentration\nzwischen 1 und 1.5 mg/l) im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit besteht. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122\nIV 49 E. 1b; BGer 6B_1363/2019 vom 19.11.2020 E. 1.7.2). Die Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt ist\nnicht massgeblich, wenn der Täter die Möglichkeit der Tatbegehung vor dem Eintritt der Schuldunfähigkeit vorhergesehen hat und hätte vermeiden können (sog. actio libera in causa; Art. 19 Abs. 4 StGB).\nBei Art 19 Abs. 4 StGB geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die zur Zeit der Tat ausgeschlossene oder verminderte Schuldfähigkeit des Täters unberücksichtigt bleiben muss, weil ihn an\n\nSeite 25 von 51\nderen Herbeiführung mit Blick auf die begangene Straftat ein Verschulden trifft. Die Regeln der actio\nlibera in causa beschreiben somit die Bedingungen, unter denen trotz ausgeschlossener oder verminderter Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt von Freispruch oder Strafmilderung abzusehen ist, weil die Tat\n(dennoch) als in voll schuldfähigem Zustand begangen gilt (Felix Bommer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel 2019, N. 86\nf. zu Art. 19). Im Übrigen kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 4.3.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Bei Vorliegen einer vorsätzlichen actio\nlibera in causa wird der Täter wie ein voll Schuldfähiger bestraft. Sie erfordert einen Dreifachvorsatz:\nEr muss sich erstens darauf beziehen, dass der Täter seine Schuldfähigkeit direkt vorsätzlich oder eventualvorsätzlich ausschliesst oder vermindert. Dabei hat der Täter zweitens die Absicht, den Vorsatz, in\ndiesem Zustand die strafbare Tat zu verüben. Drittens ist erforderlich, dass er den gefassten Vorsatz\ndurchhält und die Tat vorsätzlich begeht oder zumindest versucht. Die fahrlässige actio libera in causa\nist ebenfalls von Art. 19 Abs. 4 StGB erfasst. Da das vorliegend zur Diskussion stehende Delikt – die\nBeschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB – nicht fahrlässig begangen werden kann (Art. 12 Abs. 1 StGB),\nerübrigen sich weitere Ausführungen zur fahrlässigen actio libera in causa.\n\n"}