{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\n6.2 Strafantrag\nDer Privatkläger 8 stellte am 8. Juli 2020 Strafantrag gegen den Beschuldigten unter anderem wegen\nBeschimpfung (act. 8/13 StA). Es liegt somit ein gültiger Strafantrag vor.\n\n6.3 Sachverhalt\nIm Berufungsverfahren sind die Vorkommnisse rund um den angeklagten Sachverhalt nicht mehr umstritten. Unbestritten ist somit, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2020 im Kantonsspital Uri die anwesenden Polizisten und das Medizinal Personal als «Hurensöhne», «Muschi», und «Pussys» bezeichnet\nhat. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2020 in der Zugerseeklinik den Privatkläger\n8 mit «du bist ein Hurensohn» und «du bist eine Muschi» betitelt hat (E. 4.10.2.3, S. 103 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Unbestritten ist ebenfalls, dass sich die erwähnten Vorkommnisse nach der\nersten Sedierung des Beschuldigten mit Propofol ereignet haben.\n\n6.4 Rechtliche Würdigung\n6.4.1 Objektiver Tatbestand\nBei der angeklagten Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt.\nDen Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden in anderer Weise als gemäss Art. 173\nStGB oder Art. 174 StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift,\nnamentlich durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten sowie durch ein Werturteil,\ngeäussert bei Dritten oder gegenüber dem Verletzten. Er wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.\n\nEine Formal- oder Verbalinjurie (das heisst ein reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt,\nwie zum Beispiel der Vorwurf, jemand sei ein Schwein, ein Luder, ein Psychopath, ein Halunke, ein\n«salaud», eine «Hure», ein «sangliers plus police = SS», «Schmierlappen» an die Adresse eines Polizisten oder ein «Halsabschneider» (Franz Riklin, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],\nBasler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel, 2019, N. 2 ff. zu Art. 177). In der Theorie\nbezieht sich ein reines Werturteil wie erwähnt nicht erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche\nTatsachen, sondern höchstens auf einen diffusen Sachverhalt. Dabei ist der Übergang zu gemischten\nWerturteilen fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Weiturteil vorliegt, muss aus dem ganzen\nZusammenhang der Äusserung erschlossen werden. Bestimmte Ausdrücke wie «Dirne», «Schwein»\noder «Verräter» können das eine oder das andere bedeuten. Die Bezeichnung einer Frau als «pétasse»\noder als «Schlampe» wurden vom Bundesgericht als Beschimpfungen bewertet (BGer 6S.634/2001\nvom 20.12.2001 E. 2; 8C_420/2016 vom 27.10.2016 E. 4.1; Franz Riklin, in: Marcel Alexander\n\nSeite 23 von 51\nNiggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel, 2019,\nN. 5 ff. zu Art. 177).\n\n6.4.2 Subjektiver Tatbestand\nIn subjektiver Hinsicht muss die Handlung mit Vorsatz erfolgen. Besteht die Beschimpfung in einem\nWerturteil (Formalinjurie), muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig\nist, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (BGE 79 IV 22; 93 IV 20, 23; Franz Riklin, in: Marcel\nAlexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl.,\nBasel, 2019, N. 14 zu Art. 177).\n\n6.4.3 Erwägungen des Obergerichts\nVorliegend ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2020 im Kantonsspital Uri\ndie anwesenden Polizisten und das Medizinal Personal als «Hurensöhne», «Muschi», und «Pussys»\nbezeichnet hat. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2020 in der Zugerseeklinik den Privatkläger 8 mit «du bist ein Hurensohn» und «du bist eine Muschi» betitelt hat. Diese Äusserungen −\nes handelt sich dabei um reine Werturteile − sind offensichtlich geeignet, die Betroffenen in ihrer Ehre\nzu verletzen. Der Beschuldigte erfüllt somit den objektiven Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art.\n177 Abs. 1 StGB.\n\nDer Beschuldigte handelte in beiden Fällen mit Wissen und Willen. Sein Handlungsziel war offensichtlich, die anwesenden Polizisten und das Medizinal Personal sowie später den Privatkläger 8 in ihrer/seiner Ehre zu verletzen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.\n\n6.5 Schuldfähigkeit\nNachdem sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt ist,\nstellt sich die Frage, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schuldfähig war.\n\n6.5.1 Vorbringen der Staatsanwaltschaft\nDie Staatsanwaltschaft hält im Wesentlichen fest, dass nicht einzusehen sei, weshalb die Vorinstanz\nohne Beizug eines Sachverständigen und entgegen dem aktenkundigen Gutachten zum Schluss gekommen sei, der Beschuldigte sei aufgrund der Verabreichung von Propofol schuldunfähig gewesen. Gestützt auf Art. 20 StGB hätte das Gericht diesfalls eine Begutachtung durch einen Sachverständigen\nanordnen sollen. Vielmehr sei die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäss Gutachten vom 31. August 2020 aktenkundig erwiesen und belegt (act. 7.1, S. 19).\n\n6.5.2 Vorbringen des Beschuldigten\nDer Beschuldigte hält fest, dass die Vorinstanz zu Recht von seiner Schuldunfähigkeit ausgegangen sei.\nDas aktenkundige Gutachten sei nicht klar, sonst hätte die Vorinstanz den Gutachter nicht aufgeboten.\n\n"}