{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\nDie Vorinstanz hielt hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes zutreffend fest, dass es dem Beschuldigten nicht darum ging, die Beamten mit seinen Drohungen und Beschimpfungen an irgendeiner Amtshandlung zu hindern. Der Beschuldigte wurde neben Handfesseln auch mit Gurten und einer Spinne\nam Transportbett gefesselt. Dem fixierten Beschuldigten musste bewusst gewesen sein, dass er mit\nseinen Äusserungen seine Überführung in die Zugerseeklinik nicht hätte verhindern können. Er war\naufgebracht darüber, dass er an seinem Geburtstag festgenommen wurde, und liess seinem Frust mit\nverbalen Äusserungen freien Lauf. Die Aussagen erscheinen als typisches «Macho-Gehabe» und nicht\nwie ernstzunehmende Drohungen. Die Drohungen waren mit blödsinnigen Beleidigungen (unter anderem mit Vergleichen zu weiblichen Geschlechtsteilen wie «Muschi» und «Pussys») verbunden, was\nebenfalls dafürspricht, dass der Beschuldigte bloss Frust loswerden wollte. Gemäss dem Rapport waren die Aussagen mindestens anfänglich mit unspezifischen Beleidigungen gegen nicht bestimmte Personen vermischt (act. 1/5 StA, S. 7). Die Hinderung einer Amtshandlung war im Ergebnis nicht das\nHandlungsziel des Beschuldigten, weshalb auch der subjektive Tatbestand der Gewalt und Drohung\ngegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist.\n\n5.7.4 Zum Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB\nDer Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die Vorinstanz die Drohung nach Art. 180 StGB\nhätte prüfen müssen, falls sie zum Schluss gekommen wäre, dass der objektive Tatbestand von Art. 285\nZiff. 1 StGB nicht erfüllt sei, kann Folgendes entgegengehalten werden: Zwar ist das Gericht nicht an\ndie rechtliche Würdigung gebunden, jedoch an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt\n(Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Immutabilitätsprinzip). Wie bereits ausgeführt (E. 5.2.1), hat die Anklage die\nder beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben,\ndass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.\n\nDamit der Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt sein kann, muss der Privatkläger\n8 durch die Äusserungen des Beschuldigten in Schrecken oder Angst versetzt worden sein. Zudem muss\ndie Drohung einen gewissen Schweregrad erreichen und geeignet sein, eine besonnene Person in der\nLage des Betroffenen in Angst und Schrecken zu versetzen. Ob und inwiefern diese Voraussetzungen\n\nSeite 21 von 51\nvorliegen, kann das Obergericht gestützt auf den angeklagten Sachverhalt und die dazu gemachten\nAusführungen vorliegend nicht beurteilen.\n\nDie Staatsanwaltschaft macht hierzu in der Anklage in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht keine\nhinreichenden Ausführungen. Insbesondere enthält die Anklageschrift keine konkreten Angaben dazu,\ninwiefern der Privatkläger 8 tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden sein soll und ob er die\nVerwirklichung des angedrohten Übels als ernstlich möglich erachtete. Zwar behauptet der Privatkläger 8, in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein (act. 2/20/2 StA, Fragen 10 und 18). Ohne eine\nhinreichende tatsächliche Umschreibung in der Anklage, welche die konkrete Bedrohungslage, deren\nIntensität und deren Wirkung auf den Betroffenen nachvollziehbar umreisst, kann darauf jedoch kein\nSchuldspruch gestützt werden, ohne den Anklagegrundsatz zu verletzen. Hinzu kommt, dass die Äusserungen des Beschuldigten vorliegend in einem Kontext erfolgten, der die Annahme einer tatbestandsmässigen Drohung zusätzlich fraglich erscheinen lässt. Der Beschuldigte war alkoholisiert und aufgebracht, was dem Polizisten bewusst gewesen sein musste. Die Aussagen waren teilweise wirr und standen im Zusammenhang mit diversen Beleidigungen. Unter diesen Umständen ist weder aus der Anklage noch aus den übrigen Unterlagen nachvollziehbar, inwiefern der Privatkläger 8 die Verwirklichung des angedrohten Übels tatsächlich ernst genommen haben soll.\n\nAuch der subjektive Tatbestand der Drohung ist nicht erstellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass\nder Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, den Privatkläger 8 im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Angst\nund Schrecken zu versetzen. Eine Verurteilung gestützt auf Art. 180 Abs. 1 StGB fällt damit ausser Betracht. Aus denselben Gründen scheidet auch eine Verurteilung wegen versuchter Drohung (Art. 180\nAbs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) aus.\n\n5.8 Fazit\nWeder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. Eine Verurteilung wegen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, auch in Form des Versuchs, fällt ebenfalls ausser Betracht. Das erstinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.\n\n6. Mehrfache Beschimpfung (Vorfall vom 8. Juli 2020)\n6.1 Vorwurf\nMit Anklageschrift vom 18. August 2022 wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 02.01\nLG):\n\nAm 8. Juli 2020, ca. 11.00 Uhr bis 12.50 Uhr, beschimpfte der Beschuldigte im Kantonsspital Uri die anwesenden\nBeamten und das Medizinal Personal mit Hurensöhne, Muschi und Pussys.\n\nSodann griff er am 8. Juli 2020, ca. 11.00 Uhr bis 12.50 Uhr, Polizist I.____ in der Zugerseeklinik in Oberwil bewusst und gewollt in dessen Ehre an, indem er diesen mit den folgenden Worten bediente:\n\nSeite 22 von 51\n- Du bist ein Hurensohn\n- Du bist eine Muschi\n\n"}