{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\nEine Amtshandlung ist jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten beziehungsweise\nder Behörde. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner beziehungsweise ihrer öffentlichrechtlichen Funktion zu gelten (Stefan Heimgartner, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger\n[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel 2019, N. 9 zu vor Art. 285). Dazu\ngehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern\nauch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben sowie Teilakte und Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Beim Angriffsobjekt muss es sich um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln\n(BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Demzufolge stellen beispielsweise auch die Hin- und Rückfahrt an den Ort, an\ndem eine amtliche Aufgabe zu erfüllen ist, eine Amtshandlung dar (BGE 90 IV 137, 139). Die Hinderung\neiner Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie\nnicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Eine Behinderung ist somit ausreichend. Eine Verhinderung der Amtshandlung ist nicht vorausgesetzt. Es bleibt unerheblich, ob es dem\nTäter gelingt, die Amtshandlung zu vereiteln, oder der Beamte den Widerstand des Täters überwinden\nkann. In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der\nAmtshandlung abzielen. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genannten Mittel (Stefan Heimgartner, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger\n[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel 2019, N. 5 zu Art. 285).\n\nSeite 19 von 51\nDas Tatbestandsmerkmal der Drohung ist im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Die Drohung muss geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen.\nZu beachten ist, dass exponierte Amtsträger wie unter anderem Polizisten besonders geschult sind im\nUmgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind die Anforderungen an die Intensität der Drohung\nrelativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine\nWillensbeeinflussung als verständlich erscheinen liesse (Stefan Heimgartner, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel 2019, N. 11\nzu Art. 285. Die Amtsperson muss zudem die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten.\n\n5.7.2 Subjektiver Tatbestand\nHinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand kann auf die vorinstanzlichen\nAusführungen verwiesen werden (E. 4.8.3.2, S. 96 f. i.V.m. E. 4.6.3.2.1, S. 87 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n5.7.3 Erwägungen des Obergerichts\nDie Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Überführung des Beschuldigten vom Kantonsspital Uri in die\nZugerseeklinik beim ersten Vorfall als Amtshandlung angesehen werden kann. Allerdings konnte der\nBeschuldigte die Amtshandlung klarerweise nicht verhindern, da er in die Zugerseeklinik überführt\nwurde. Fraglich ist, ob er die Amtshandlung durch sein Verhalten behindert hat, sodass diese nicht\nreibungslos durchgeführt werden konnte, was zur Tatbestandsverwirklichung genügen würde. Die\nVorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass der Beschuldigte die Drohungen äusserte, als er mehr\noder weniger bewegungsunfähig auf einem Transportbett fixiert, bereits sediert war. Weder aus der\nAnklageschrift noch aus den sonstigen Eingaben der Staatsanwaltschaft ergibt sich, inwiefern die verbalen Drohungen die Amtshandlung erschwert hätten und sie nicht lediglich unangenehm beziehungsweise mühsam gemacht hätten.\n\nDem Wahrnehmungsbericht der Polizistin O.____ wie auch dem Polizeirapport lässt sich entnehmen,\ndass der Verlad von der Intensivpflegestation (IPS) ins Ambulanzfahrzeug ohne Probleme verlief, da\nder Beschuldigte während des Transports fixiert und mit Medikamenten sediert war und geschlafen\nhat (act. 1/5, S. 4 und act. 1/5/1, S. 1). Eine Behinderung der Amtshandlung während des eigentlichen\nTransports fällt somit ebenfalls ausser Betracht. Folglich fehlen Angaben zur angeblichen Behinderung\nder Amtshandlung. Das Obergericht kann keinen Schuldspruch fällen, der über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Hinsichtlich des ersten Vorfalls ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1\nStGB nicht erfüllt.\n\nBeim zweiten Vorfall (Zugerseeklinik) hingegen sind gemäss der zutreffenden Feststellung der\nVorinstanz keine Amtshandlungen ersichtlich, bei welchen der Beschuldigte den Privatkläger 8 hätte\nbehindert haben sollen. Daraus folgt, dass ein Schuldspruch nicht möglich ist. Dies erst recht, da auch\nSeite 20 von 51\nnicht überprüft werden kann, inwiefern die Amtshandlungen durch die verbalen Äusserungen des Beschuldigten erschwert wurden und nicht lediglich als umständlich und mühsam angesehen werden\nmussten. Immerhin kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt mehr\noder weniger bewegungsunfähig auf einem Transportbett fixiert war, weshalb auch aus diesem Blickwinkel fraglich erscheint, inwiefern er durch die verbalen Äusserungen eine Amtshandlung hätte behindern können. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB\nebenfalls nicht erfüllt.\n\n"}