{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\nSelbst wenn die Anklageschrift dem Akkusationsprinzip genügen würde, wäre vorliegend, wie anschliessend dargelegt wird, weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt.\n\n5.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt\nDie Vorkommnisse rund um den angeklagten Sachverhalt sind in den Grundzügen unbestritten (vergleiche E. 4.8.2 ff., S. 93, erstinstanzliche Urteilsbegründung), wobei zwei aufeinanderfolgende Vorfälle\nzu unterscheiden sind. Beim ersten Vorfall drohte der Beschuldigte den anwesenden Polizisten und\ndem Medizinal Personal anlässlich seiner Überführung vom Kantonsspital Uri in die Zugerseeklinik in\n\nSeite 17 von 51\nOberwil. Beim zweiten Vorfall drohte der Beschuldigte nach seiner Überführung in die Zugerseeklinik\n(lediglich) dem Privatkläger 8.\n\n5.4 Vorhandene Beweismittel\nAls objektives Beweismittel liegt der Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Uri vom 13. Juli 2020\n(act. 1/3 StA) vor. Zu beachten ist, dass auch eine Videoaufzeichnung des Beschuldigten in der Zugerseeklinik in Oberwil vom 8. Juli 2020 (act. 1/3/2 StA) vorliegt, wobei diese vorliegend ausser Acht gelassen werden kann. Die Frage nach deren Verwertbarkeit muss nicht beantwortet werden (vergleiche\nE. 2 vorstehend).\n\nIn subjektiver Hinsicht liegen bezüglich des vorliegend noch zu beurteilenden Sachverhalts die Aussagen des Privatklägers 8 vom 9. Juli 2020 (act. 2/20/1 StA) sowie der Wahrnehmungsbericht der Polizistin O.____ vom 14. Juli 2020 (act. 1/5/1 StA) vor. Der Beschuldigte wurde vier Mal zur Sache einvernommen: Am 22. Juli 2020 bei der Polizei (act. 2/25 StA), am 2. November 2021 bei der Staatsanwaltschaft (act. 2/26 StA), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Juni 2023 (act. 00.01\nLG) und zuletzt an der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2024 (act. 7.1).\n\n5.5 Beweisergebnis der Vorinstanz\nDie Vorinstanz kam nach der Beweiswürdigung zum Schluss, dass gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 8, den Wahrnehmungsbericht der Polizistin O.____ sowie das Geständnis des Beschuldigten\nerstellt sei, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift geschildert abgespielt habe. Sie hielt die\nAussagen des Privatklägers 8 sowie O.____ für glaubhaft. Beide hätten sich detailliert zu den Vorfällen\ngeäussert, die Aussagen seien deckungsgleich und enthielten keine Widersprüche (E. 4.8.2.3, S. 94 f.\nerstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n5.6 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren\nDie Staatsanwaltschaft moniert namentlich, dass die Vorinstanz das «Überführen» des Beschuldigten\nvom Kantonsspital in die Klinik Zugersee sowie den Beizug der Polizei in der Klinik Zugersee selbst nicht\nals Amtshandlung angesehen habe. Sie habe ausser Acht gelassen, dass die Polizisten zur Sicherstellung\ndes geordneten Geschehensablaufs beigezogen worden seien, welcher vom Beschuldigten behindert\nworden sei, weshalb die Polizisten offensichtlich in ihrer Funktion als Amtsträger gehandelt hätten.\n\nDes Weiteren sei die Vorinstanz fälschlicherweise zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte durch\nseine Drohungen weder die anwesenden Polizisten noch das Medizinal Personal an ihren Amtshandlungen gehindert habe. Der objektive Tatbestand sei entgegen den Feststellungen der Vorinstanz unzweifelhaft erfüllt. Da die Vorinstanz die Erfüllung des objektiven Straftatbestandes von Art. 285 StGB\nverneine, wäre sie mindestens verpflichtet gewesen, die Drohung gemäss Art. 180 StGB zu prüfen. Ein\nStrafantrag befinde sich diesbezüglich in den Akten.\n\nSeite 18 von 51\nDie Verteidigung macht geltend, es liege keine tatbestandsmässige Drohung vor. Der Beschuldigte\nhabe nicht gesagt, er stecke einem Beamten das Messer in den Hals oder Ähnliches, sondern er habe\nerklärt, er steche «jemanden» ab. «Jemand» sei eine unbestimmte Person. Da könne sich jeder angesprochen fühlen oder eben auch niemand. Unter diesen Umständen habe keine Drohung vorgelegen.\nDie anderen Polizeibeamten hätten sich auch nicht in Angst und Schrecken versetzt gefühlt. Für den\ndurchschnittlichen Empfänger reiche eine solche Äusserung nicht aus, wenn verhindert werden solle,\ndass jeden Tag Polizeiprozesse geführt werden müssten.\n\n5.7 Rechtliche Würdigung\n5.7.1 Objektiver Tatbestand\nWer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an\neiner Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder\nwährend der Amtshandlung tätlich angreift, macht sich nach Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar. Die\nVorinstanz hat den Begriff der Amtshandlung, die Definition der Hinderung einer Amtshandlung sowie\ndas Tatbestandsmerkmal der Drohung zutreffend umschrieben (E. 4.8.3.1, S. 95 f. i.V.m. E. 4.6.3.1.1.,\nS. 84 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. In Ergänzung gilt es Folgendes anzumerken:\n\n"}