{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\n Seite 15 von 51\nStraftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher\nkonkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich\nwirksam verteidigen kann. Ungenauigkeiten sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für\ndie beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Die\nSchilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus\ndenen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (BGer 6B_266/2018 vom 18.03.2019\nE. 1.2 mit Hinweisen).\n\nDer Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich\nwelcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit\nseinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_171/2022 vom\n29.11.2022 E. 2.3).\n\n5.2.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft\nDie Vorinstanz moniert, dass beim ersten Vorfall (Überführung vom Kantonsspital Uri in die Zugersee\nKlinik) in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nicht ausgeführt sei, worin die Amtshandlung der\nPolizisten bzw. des Medizinalpersonals bestanden habe. Dagegen bringt die Staatsanwaltschaft vor,\ndass sowohl bei der Überführung des Beschuldigten vom Kantonsspital in die Zugersee Klinik als auch\nin der Zugersee Klinik die Polizei zur Unterstützung hätte beigezogen werden müssen. Die Amtshandlung bestünden damit klar im Sicherstellen des geordneten Geschehensablaufs, welcher vom Beschuldigten behindert worden sei. Die Polizisten hätten offensichtlich in ihrer Funktion als Amtsträger gehandelt, weshalb der objektive Tatbestand entgegen der Vorinstanz unzweifelhaft erfüllt sei (act. 7.1,\nS. 18).\n\n5.2.3 Vorbringen des Beschuldigten\nDer Beschuldigte moniert im Berufungsverfahren erneut die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus\nder Anklageschrift gehe nicht hervor, welche Beamten überhaupt geschädigt sein sollen. Daran ändere\nauch nichts, dass es sich um ein Delikt «gegen die Öffentlichkeit» handle. Die Öffentlichkeit sei keine\njuristische Person. Es müsse daher ersichtlich sein, wer konkret geschädigt gewesen sein solle (act. 7.1,\nS. 25).\n\n5.2.4 Erwägungen des Obergerichts\nGeschütztes Rechtsgut des Art. 285 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ist das Funktionieren staatlicher Organe respektive der Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne\nstaatliche Funktionen (Trechsel/Vest, in Mark Pieth/Stefan Trechsel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Vor Art. 285 N. 1; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Geheiminteressen, 7. Aufl., Zürich\n2013, Vor § 52 N 1; Stefan Heimgartner, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler\nSeite 16 von 51\nKommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel 2019, N. 2 zu vor Art. 285). Es ist damit kein\nIndividualrechtsgut geschützt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die namentliche Bezeichnung einzelner Beamter für die Wahrung des Anklagegrundsatzes nicht als zwingend. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass sich seine Äusserungen am 8. Juli 2020 gegen Beamte richteten. Er legt auch nicht dar,\nweshalb ihm ohne Namensnennung eine wirksame Verteidigung verunmöglicht sein sollte.\n\nDas Anklageprinzip ist jedoch aus einem anderen Grund verletzt. Ein objektives Tatbestandsmerkmal\nvon Art. 285 Ziff. 1 StGB ist namentlich die Hinderung einer Amtshandlung (Stefan Heimgartner, in:\nMarcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG),\n4. Aufl., Basel 2019, N. 4 zu Art. 285). Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten hinsichtlich des ersten\nVorfalles vorgeworfen, er habe «anlässlich der Überführung» die anwesenden Beamten und das Medizinal Personal bedroht, wobei die Äusserungen wiedergegeben werden. Die Überführung vom Kantonsspital Uri in die Zugerseeklinik in Oberwil könnte hierbei als tatbestandsmässige Amtshandlung\nBetracht fallen. Die Anklageschrift enthält jedoch keine Ausführungen dazu, ob und inwiefern diese\nAmtshandlung durch den Beschuldigten gehindert oder behindert worden sein soll. Dasselbe gilt für\nden zweiten Vorfall nach Ankunft in der Zugerseeklinik. Hier lässt sich der Anklage auch nicht im Ansatz\nentnehmen, worin die konkrete Amtshandlung bestanden haben soll. Die Staatsanwaltschaft erblickt\nzwar in der «Sicherstellung des geordneten Geschehensablaufs» eine Amtshandlung. Ob dies überhaupt als hinreichend konkrete Amtshandlung angesehen werden kann, ist fraglich. Jedenfalls kann\nmangels Sachverhaltsangaben nicht beurteilt werden, welche genauen Aufgaben die Polizei in der Zugerseeklinik tatsächlich wahrgenommen hat, etwa Aufsichts- oder Transportfunktionen, oder ob diese\nAufgaben nicht vielmehr durch das Klinikpersonal selbst wahrgenommen wurden. Aufgrund der mangelhaften Umschreibung des Sachverhalts in der Anklage (insbesondere fehlende genauere Ausführungen zu der vermeintlichen Amtshandlung sowie deren Hinderung) ist der Anklagegrundsatz verletzt. Wird der Anklagegrundsatz verletzt, ist eine Heilung grundsätzlich ausgeschlossen (Wolfgang\nWohlers, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2020, Art. 9 N. 23). Eine Verurteilung ist damit nicht möglich.\n\n"}