{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\nIn dieses Ergebnis bezog der Gutachter sowohl den Alkoholspiegel von 2.46 Promille als auch den Kokainkonsum sowie das dem Beschuldigten verabreichte Narkosemittel Propofol mit ein. Dr. med.\nN.____ (sel.) erläutert schlüssig und nachvollziehbar, wie sich die eingenommenen oder verabreichten\nSubstanzen auf Verhalten, Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit ausgewirkt haben. Insbesondere habe\nder Beschuldigte Auffälligkeiten in allen vier Symptomachsen gezeigt. Zudem sei auffällig, dass er sich\ntrotz der konsumierten Substanzen in Kombination mit Propofol nicht anhaltend habe beruhigen lassen. Dies deute auf einen aussergewöhnlich schweren Rauschzustand hin (act. 5/18 S. 45 StA). Das\nGutachten nimmt damit entgegen der Darstellung des Beschuldigten gerade zu den zentralen Punkten\nStellung, die er nun erneut aufwirft.\n\nWelche Schlüsse aus dem Gutachten für die rechtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu ziehen sind, hat das Obergericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu würdigen. Ein neues Gutachten ist nicht schon deshalb erforderlich, weil der Beschuldigte die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht teilt oder pauschal Zweifel anmeldet. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt\nwerden, wonach das Gutachten unklar, unvollständig oder in wesentlichen Punkten nicht schlüssig sei\noder begründete Zweifel an seiner Richtigkeit bestünden. Solche konkreten Rügen bringt der Beschuldigte nicht vor. Der Umstand, dass der Gutachter verstorben ist und daher nicht mehr befragt werden\nkann, macht das schriftliche Gutachten als solches nicht unklar, unvollständig oder unzuverlässig.\nEbenso wenig zeigt der Beschuldigte auf, welche zusätzlichen Erkenntnisse ein neues Gutachten liefern\nkönnte, die für die Beurteilung entscheidrelevant wären. Auch dem Obergericht erschliesst sich nicht,\ninwiefern aus den vorgebrachten Gründen eine neue Begutachtung angezeigt sein sollte oder welche\nneuen Tatsachen oder Fragestellungen damit geklärt werden könnten. Es besteht daher kein Anlass,\nein weiteres Gutachten einzuholen. Der Beweisantrag des Beschuldigten wird abgewiesen.\n\n5. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorfall vom 8. Juli 2020)\n5.1 Vorwurf\nMit Anklageschrift vom 18. August 2022 wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 02.01\nLG):\n\nAm 8. Juli 2020, ca. 11.00 Uhr bis 12.50 Uhr drohte der Beschuldigte anlässlich seiner Überführung vom Kantonsspital Uri in die Zugerseeklinik Oberwil den anwesenden Beamten und dem Medizinalpersonal mit den folgenden Worten:\n\n- Ich bringe heute jemanden um, sobald ihr mir die Handschellen löst\n- Ich stecke jemandem ein Messer in den Hals\n- Wenn ihr mich losbindet, töte ich jemanden\nSeite 14 von 51\n- Ich schlage jemanden zusammen\n- Ich schlage jemanden ins Gesicht\n- Ich steche heute jemanden ab\n- Egal wer, ich bringe heute jemanden um\n- Ich schlage jemandem die Faust ins Gesicht\n- Viel Spass am Abend mit mir, wenn ihr mich losmacht, schlage ich euch zusammen\nSodann drohte der Beschuldigte in der Klinik Zugersee in Oberwil dem Polizist I.____ konkret mit den folgenden\nWorten:\n\n- Wir werden uns wiedersehen, wir beide haben ein fettes Problem miteinander, wir beide haben ein\nechtes Problem miteinander\n- Ich werde dich ficken\n- Ich töte Sie Ich bringe Sie um\n- Ich stecke dir ein Messer in den Hals und werde dein Haus abfackeln\n- Ich werde deine Familie umbringen\n- Ich werde deine Frau vergewaltigen\n- Ich ficke deine Tochter\n- Ich töte deine Kinder\n- Wenn ich euch auf der Strasse sehe, werde ich euch alle umbringen.\n5.2 Anklagegrundsatz\n5.2.1 Rechtliche Grundlagen\nNach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens\n(Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit\nHinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt\nwerden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.\n\nGemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau\ndie der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art\nund Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der\nbeschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass\ndie Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGer 6B_171/2022\nvom 29.11.2022 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 147 IV 439 E. 7.2 und BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)\nUmschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren\n\n"}