{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\n2.6\nDie zusätzlichen Anträge vom 3. Juli 2024 sind als verspätete und unzulässige Erweiterung der Anschlussberufung unbeachtlich, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Eventualantrag auf Wiederherstellung der Frist ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen.\n\n3. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen\nAnlässlich des Vorfalls vom 8. Juli 2020 in der Zugersee Klinik erstellte die Kantonspolizei Uri Videoaufnahmen des Beschuldigten. Die Vorinstanz qualifizierte diese Aufzeichnungen im angefochtenen Urteil\nals nicht verwertbar (E. 2.2 S. 33 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren. Im vorliegenden Verfahren kann offenbleiben, ob die betreffende Videoaufzeichnung verwertbar ist. Selbst bei Ausklammerung dieses Beweismittels liegt eine\nausreichende Grundlage für die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Beurteilung des Verhaltens\ndes Beschuldigten vor. Eine vertiefte Prüfung der Verwertbarkeit erübrigt sich daher im Ergebnis, ohne\ndass damit eine materielle Aussage zur Zulässigkeit der Aufnahmen verbunden wäre.\n\n4. Beweisergänzung: Erstellung eines neuen Gutachtens\n4.1 Vorbringen der Parteien\n4.1.1 Vorbringen der Verteidigung\nDer amtliche Verteidiger beantragte an der Berufungsverhandlung, es sei ein forensisch-psychiatri-\nsches Gutachten über den Beschuldigten in Auftrag zu geben. Zur Begründung führte er aus, der damalige Gutachter habe nicht vorgeladen werden können, da er verstorben sei, was nicht zu Lasten des\nBeschuldigten gehen dürfe. Es gehe um die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt schuldfähig gewesen\nsei. Es sei nicht gutachterlich belegt, dass die starke Sedierung nachgelassen habe. Bei Zweifeln müsse\nzwingend ein neues forensisches Gutachten angefertigt werden (act. 7.1 S. 14).\n\n4.1.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft\nDie Staatsanwaltschaft beantragt ohne weitere Begründung die Abweisung des Beweisantrags\n(act. 7.1, S. 14).\n\nSeite 12 von 51\n4.2 Erwägungen des Obergerichts\n4.2.1 Rechtliche Grundlagen\nNeue Beweise sind auch im Berufungsverfahren grundsätzlich jederzeit zulässig. Gemäss Art. 389\nAbs. 1 StPO beruht das Berufungsverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und\nim erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen der Vorinstanz werden\nnur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (Art. 389 Abs. 2 lit. a StPO), wenn die\nBeweiserhebungen unvollständig waren (Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO) oder wenn die Akten über die\nBeweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. c StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).\nSoweit im Berufungsverfahren zusätzliche Beweise abgenommen oder Beweiserhebungen wiederholt\nwerden, gelangen die allgemeinen Bestimmungen der StPO sinngemäss zur Anwendung (Art. 379\nStPO). Dies gilt namentlich für die Bestimmungen über Sachverständige und Gutachten nach\nArt. 182 ff. StPO. Dazu gehört auch Art. 189 StPO. Danach ist ein Gutachten zu ergänzen oder zu verbessern oder es sind weitere Sachverständige beizuziehen, wenn das Gutachten unvollständig oder\nunklar ist oder wenn begründete Zweifel an seiner Richtigkeit bestehen. Für die rechtlichen Ausführungen kann auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden\n(E. 3.2.1.2.1 S. 39 f. und E. 3.2.2.2.1 S. 41 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n4.2.2 Würdigung\nBereits an der Hauptverhandlung vor erster Instanz beantragte der Beschuldigte die Einholung eines\nneuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten. Die Vorinstanz wies den Beweisantrag ab. An der Berufungsverhandlung beantragt der amtliche Verteidiger erneut, es sei ein fo-\nrensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Zur Begründung führt er aus, der damalige\nGutachter habe nicht vorgeladen werden können, weil er verstorben sei, was nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen dürfe. Zudem gehe es um die Frage, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt überhaupt\nschuldfähig gewesen sei. Es sei nicht gutachterlich belegt, dass die starke Sedierung nachgelassen\nhabe. Bei Zweifeln sei zwingend ein neues forensisches Gutachten zu erstellen (act. 7.1, S. 14).\n\nDiese Vorbringen vermögen die Voraussetzungen für eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisabnahme im Sinn von Art. 389 Abs. 2 StPO beziehungsweise für eine Ergänzung oder Ersetzung\ndes Gutachtens nach Art. 189 StPO nicht darzutun. Das Gutachten vom 31. August 2020 von Dr. med.\nN.____ (sel.) äussert sich zur Frage der Schuldfähigkeit beziehungsweise zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt ausdrücklich. Es hält fest, der Beschuldigte sei zur Zeit der Taten aus psychiatrischer Sicht zwar fähig gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen, er sei jedoch im Zustand der\nschweren Mischintoxikation mit Alkohol und Kokain kaum noch in der Lage gewesen, gemäss dieser\n\nSeite 13 von 51\nEinsicht zu handeln. Weiter wird festgehalten, er sei aufgrund des schweren Rauschzustands in seiner\nSteuerungsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen (act. 5/18 S. 52 StA).\n\n"}