{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\n1.2 Kognition und Verfahrensgegenstand\nDie Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2\nStPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft den Freispruch der Gewalt und Drohung gegen Behörden\nund Beamte (Dispositiv Ziff. 2.1), den Freispruch der mehrfachen Beschimpfung (Dispositiv Ziff. 2.2),\ndie Strafzumessung (Dispositiv Ziff. 3.1) sowie die Höhe der amtlichen Entschädigung (Ziff. 5.2) angefochten. Der Beschuldigte hat in seiner Anschlussberufung die Höhe der Verfahrenskosten angefochten (Ziff. 6) – im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen, was sich aus dem\nUrteilsdispositiv ergibt. Das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gelangt aufgrund der\nBerufung der Staatsanwaltschaft zu Lasten des Beschuldigten nicht zur Anwendung, sodass das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden kann.\n\n1.3 Anwendbares Prozessrecht\nPer 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren,\ndie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Im Abschnitt über die Rechtsmittelverfahren hält\nArt. 453 Abs. 1 StPO fest, dass Rechtsmittel nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden, sofern der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist. Im vorliegenden Verfahren gelangt somit das alte Verfahrensrecht vor dem 1. Januar 2024 zur\nAnwendung, da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum ergangen ist.\n\nSeite 10 von 51\n2. Zur Zulässigkeit der nachträglichen Antragserweiterung im Rahmen der Anschlussberufung\n2.1\nGemäss Art. 400 Abs. 2 StPO gelten für die Anschlussberufung die Vorschriften über die Berufung sinngemäss. Die Erklärung ist demnach schriftlich einzureichen und hat anzugeben, in welchem Umfang\n(Art. 399 Abs. 3 StPO) und in welchen Punkten (Art. 399 Abs. 4 StPO) eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt wird. Die Frist zur Erklärung der Anschlussberufung beträgt 20 Tage ab Empfang\nder Berufungserklärung der Gegenpartei (Art. 400 Abs. 3 StPO).\n\n2.2\nNach Ablauf dieser Frist ist eine Ausdehnung des Anschlussberufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils grundsätzlich nicht mehr zulässig. Dies entspricht der in Lehre und Praxis\nherrschenden Auffassung (vgl. analog Bähler Jürg, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, N. 7 zu Art. 399; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; BGer 6B_1320/2020 vom\n12.01.2022 E. 2.2; 6B_562/2019 vom 27.11.2019 E. 2.1; 6B_1403/2019 vom 10.06.2020 E. 1.3;\n6B_492/2018 vom 13.11.2018 E. 2.3).\n\n2.3\nDer amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat am 3. Juli 2024, somit deutlich nach Ablauf der Frist\nzur Anschlussberufung, zusätzliche Anträge gestellt. Konkret beantragte er, Dispositiv-Ziffer 3.4 des\nerstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die stationäre therapeutische Massnahme bis zum 1. September 2025 zu befristen. Diese neuen Anträge betreffen einen bislang nicht rechtzeitig angefochtenen Urteilspunkt und stellen damit eine unzulässige nachträgliche Erweiterung der Anschlussberufung\ndar. Sie wurden verspätet gestellt und sind daher unbeachtlich. Eventualiter stellte der amtliche Verteidiger den Antrag, die Frist zur Anschlussberufung wiederherzustellen, da der Fehler auf ein Versäumnis seinerseits zurückzuführen sei (act. 7.1, S. 23).\n\n2.4\nEine Wiederherstellung der Frist zur Anschlussberufung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, namentlich bei grobem anwaltlichem Fehlverhalten, und setzt voraus, dass der Partei die Fristversäumnis\nnicht anzulasten ist. Die Rechtsprechung anerkennt eine Wiederherstellung der Frist lediglich in Ausnahmefällen groben anwaltlichen Fehlverhaltens, insbesondere bei amtlicher Verteidigung (BGE 149\nIV 196 E. 1.5.1; 143 I 284 E. 1.3 und E. 2.2.3; BGer 6B_1079/2021 vom 04.02.2021 E. 2.3; 6B_1111/2017\nvom 07.08.2018 E. 2; Bähler Jürg, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, N. 6 zu Art. 399). Zudem ist zu berücksichtigen, ob der Beschuldigte seinen Verteidiger entsprechend instruiert hat und ob er die angebliche Unvollständigkeit der Rechtsmittelerklärung\nbei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können.\n\nSeite 11 von 51\n2.5\nVorliegend ist weder ein grobes anwaltliches Fehlverhalten dargetan noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger ausdrücklich instruiert hätte, auch Dispositiv-Ziffer 3.4 anzufechten. Im Gegenteil ergibt sich aus der Kostennote des Verteidigers vom 3. Juli 2024 (act. 3.4), dass\nder Beschuldigte die ursprüngliche Anschlussberufungserklärung zur Kenntnis genommen hatte. Daraus ist zu schliessen, dass ihm deren beschränkter Inhalt bekannt war. Unter diesen Umständen ist\nnicht glaubhaft, dass der Beschuldigte den behaupteten Fehler seines Verteidigers nicht erkannt haben\nsoll.\n\n"}