{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\nAm 5. April 2024 wurden die Parteien zur mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juli 2024\nvorgeladen (act. 1.10). Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 stellte der Beschuldigte Anträge im Zusammenhang mit der angesetzten Hauptverhandlung (act. 3.2). Die Staatsanwaltschaft nahm dazu\nam 23. Mai 2024 Stellung und beantragte, sämtliche Anträge abzuweisen (act. 2.6). Die Verfahrensleitung entschied am 18. Juni 2024 über die Anträge des Beschuldigten und hiess diese teilweise gut (act. 1.15). Ebenfalls am 18. Juni 2024 ersuchte sie mit dem Vorführungsbefehl die\nAbteilung Kommandodienste den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vorzuführen\n(act. 1.16). Die Berufungsverhandlung wurde am 3. Juli 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten,\nseines Verteidigers und der Staatsanwaltschaft durchgeführt (act. 7.1).\n\nC.\nDie Staatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juli\n2024 folgende Anträge (act. 2.7):\n\n1. Es sei Dispositiv Ziff. 2.1 des Urteils des Landgerichts Uri vom 15. Juni 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen 8.\nJuli 2020, zwischen ca. 11.00 Uhr und 12.50 Uhr, im Kantonsspital Uri in Altdorf und in der Klinik\nZugersee in Oberwil bei Zug, schuldig zu sprechen sei (Ziff. 1.3.3 der Anklageschrift).\n\n2. Es sei Dispositiv Ziff. 2.2 des Urteils des Landgerichts Uri vom 15. Juni 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 8. Juli 2020, zwischen\nca. 11.00 Uhr und 12.50 Uhr, im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Klinik Zugersee in Oberwil\nbei Zug, schuldig zu sprechen sei (Ziff. 1.5, Absätze 2 und 3 der Anklagschrift).\n\n3. Es sei Dispositiv Ziff. 3.1 des Urteils des Landgerichts Uri vom 15. Juni 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten unbedingt, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 unbedingt und einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen sei.\n\n4. Es sei Dispositiv Ziff. 5.2 des Urteils des Landgerichts Uri vom 15. Juni 2023 dahingehend abzuändern, dass dem amtlichen Verteidiger eine angemessene, im Ermessen des Gerichts stehende Entschädigung für das Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor erster Instanz zu\nentrichten sei.\n\n5. In den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.\n\n6. Unter Kostenfolge im Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten.\n\n7. Der Antrag des Beschuldigten in der Anschlussberufung (Ziff. 2) sei vollumfänglich abzuweisen.\n\nSeite 8 von 51\nD.\nDer Beschuldigte beantragte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2024\nfolgende Anträge (act. 7.1):\n\nNamens und im Auftrag meines Mandanten beantrage ich Dispositiv Ziffer 3.4 sei aufzuheben des\nvorinstanzlichen Urteils und die Dauer der stationären Massnahme sei auf den 1. September 2025 zeitlich\nzu begrenzen.\n\nEventualiter sei die Frist zur Anschlussberufung zufolge eines gravierenden Fehlers des amtlichen Verteidigers wieder herzustellen. An den übrigen Anträgen wird festgehalten.\n\nDie übrigen Anträge gemäss Anschlussberufung vom 13. November 2023 (act. 3.1) lauten:\n\n1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 06.10.2023 abzuweisen, sofern darauf einzutreten\nsei.\n\n2. Es sei Dispositivziffer 6 des Urteils LGS 22 9 des Landgerichts Uri vom 15. Juni 2023 insofern aufzuheben, als der bP Kosten in Höhe von CHF 12'706.00 (Schlussrechnung Kantonspolizei Uri vom\n3. November 2021; act. 11/15/1) auferlegt worden sind und die Kosten seien um den entsprechenden Betrag zu reduzieren.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.\n\nE.\nAm 3. Juli 2024 reichte der amtliche Verteidiger seine Kostennote für das Berufungsverfahren ein\n(act. 3.4).\n\nF.\nVon Amtes wegen wurde ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (act. 5.5) eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte mündlich zu Protokoll befragt. Im\nAnschluss an das Beweisverfahren beantragte der Beschuldigte die Einholung eines neuen forensischpsychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung dieses Antrags (act. 7.1).\n\nSeite 9 von 51\nErwägungen:\n\n1. Formelles\n1.1 Zulässigkeit der Berufung und Zuständigkeit\nDie Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder\nteilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid stellt ein das\nVerfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3\nStPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO\ni.V.m. Art. 37e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m.\nArt. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG).\n\n"}