{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\nA.____ wird hierfür gestützt auf Art. 140 Ziff. 1 (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1), Art. 123 Ziff. 1.\nArt. 285 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1 StGB sowie Art. 19a Abs. 1 BetmG und unter\nBerücksichtigung von Art. 12 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4, Art. 30, Art. 40, Art. 47, Art. 49\nund Art. 106 i.V.m. Art. 333 StGB bestraft mit:\n\n• 36 Monaten Freiheitsstrafe, unbedingt;\n• CHF 300.-- Busse.\n\n3.2\n\nDem Verurteilten wird eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer\nStörungen im Sinne von Art. 59 StGB gemäss Empfehlung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 31. August 2020 von †Dr. med. N.____ angeordnet.\n\nSeite 5 von 51\n3.3\n\nDie unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe ist zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben.\n\n3.4\n\nDer Freiheitsentzug durch die polizeilichen Festnahmen von 2 Tagen (21. Mai 2020 und 8.\nJuli 2020), der Freiheitsentzug durch die erstandene Untersuchungshaft von 90 Tagen (15. September 2020 bis 13. Dezember 2020) sowie der bis zum Datum der Urteilsfällung erstandene\nFreiheitsentzug im vorzeitigen Massnahmenvollzug von 910 Tagen (14. Dezember 2020 bis\n15. Juni 2023, abzüglich 4 Tage [Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen]) sind dem Verurteilten an den\nVollzug der Freiheitsstrafe bzw. der Massnahme anzurechnen.\n\n3.5\n\nDer Verurteilte hat die Busse zu bezahlen. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren\nStelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.\n\n4.\n\nDie folgenden beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils an die Berechtigten auszuhändigen bzw.\nbei Nichtabholung zu vernichten:\n\n− Schuhe Shimano grau, Grösse 42 (act. 4/2/2);\n− T-Shirt weiss mit der Aufschrift Boxeur des Rues (act. 4/2/2);\n− Trainerhosen grau, kurz (act. 4/2/2);\n− Jacke (act. 4/2/2);\n− Schuh (act. 1/7, S. 5);\n− T-Shirt des Privatklägers 3 und Leuchtgilet der Privatklägerin 2 (act. 1/7, S. 5).\n5.\n\n5.1\n\nDie Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Verurteilten, Rechtsanwalt\nRoberto Zalunardo-Walser, wird auf CHF 7'360.40 festgesetzt und geht – vorbehältlich von\nArt. 135 Abs. 4 StPO – zulasten des Staates (bereits ausbezahlt).\n\n5.2\n\nDie Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Verurteilten, Rechtsanwalt Julian Burkhalter,\nwird auf CHF 10'088.-- festgesetzt und geht – vorbehältlich von Art. 135 Abs. 4 StPO – zulasten\ndes Staates.\n\nSeite 6 von 51\n5.3\n\nDer Verurteilte wird verpflichtet, dem Staat die den amtlichen Verteidigern ausgerichteten Entschädigungen in vollem Umfang zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse\nerlauben.\n\n6.\n\nDie Verfahrenskosten, bestehend aus:\nCHF 96.00 Rechnung IRM vom 13. Juli 2020 (act. 11/1)\nCHF 1'591.05 Rechnung IRM vom 3. August 2020 (act. 11/4)\nCHF 16'489.90 Rechnung Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (act. 11/6)\nCHF 12'706.00 Schlussrechnung Kantonspolizei Uri vom 3. November 2021\n(act. 11/15/1)\nCHF 980.00 Kosten Zwangsmassnahmengericht gemäss Entscheid LGP 20 247\nvom 18. September 2020 (act. 4/13/1)\nCHF 2'500.00 Gebühr Staatsanwaltschaft\nCHF 2'500.00 Gerichtskosten\nCHF 36'862.95 Total\n===================\ngehen zulasten der verurteilten Person.\n\n7./8. Rechtsmittelbelehrung/Eröffnung\nB.\nGegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2023 (act. 01.38 LG) und I.____\n(nachfolgend: Privatkläger 8) am 25. Juni 2023 (act. 01.40 LG) die Berufung an. Nach Eröffnung\nder schriftlichen Urteilsbegründung am 25. September 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft am\n6. Oktober 2023 die Berufung (act. 2.1), beschränkt auf Dispositiv Ziff. 2.1, 2.2, 3.1 und 5.2. Der\nPrivatkläger 8 zog seine Berufungsanmeldung am 11. Oktober 2023 wieder zurück (act. 6.1). Am\n13. November 2023 erhob der Beschuldigte Anschlussberufung (act. 3.1).\n\nMit Verfügung vom 17. November 2023 forderte die Verfahrensleitung sämtliche Privatklägerinnen und Privatkläger auf, innert 10 Tagen dem Obergericht explizit bekannt zu geben, ob sie\nüber den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens – abgesehen vom Urteil – orientiert werden\nmöchten (act. 1.5). Der Privatkläger 8 hat mit Eingabe vom 21. November 2023 mitgeteilt, dass\ner weiterhin über den weiteren Gang des Berufungsverfahrens informiert werden möchte\n(act. 6.3).\n\nAm 5. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft zur Anschlussberufung Stellung (act. 2.3). Mit\nSchreiben vom 19. Februar 2024 (act. 2.4) beantragte die Staatsanwaltschaft die Durchführung\ndes schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).\n\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Februar 2024 wurden die gestellten Beweisanträge\ndes Beschuldigten, namentlich Edition der Telekomverträge des Kantons Uri, Edition der Belege\n\nSeite 7 von 51\nzu den konkreten Telefonkosten im vorliegenden Verfahren, Edition der Belege zu den Transportkosten, Edition der Zahlungsbelege zu den einzelnen Fotos, Edition der Zahlungsbelege des\nKantons Uri an die Kapo für die vorgenannten Auslageposition, abgewiesen (act. 1.9).\n\n"}