2. Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger von A.____, RA MLaw Ralph Bomatter, für das Rechtsmittelverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 4'219.14 (inklusive Barauslagen und MWST) aus. Eine Rück- und Nachzahlungspflicht besteht nicht. V. Eröffnung - Berufungsklägerin - Beschuldigter/Berufungsbeklagter, vertr. durch RA MLaw Ralph Bomatter