27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c, 95 Abs. 1 lit. b SVG 4a Abs. 5 VRV 22 Abs. 1 SSV bestraft mit: - Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. III. 1. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 5'200.00 werden bestÃĪtigt und sind von A.____ im Umfang von 50 Prozent, ausmachend CHF 2'600.00, zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten von 50 Prozent, ausmachend CHF 2'600.00 gehen zu Lasten der Staatkasse des Kantons Uri. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: