1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. A.____ wird freigesprochen vom Vorwurf 1. der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 76 km/h, angeblich begangen am 21. Dezember 2020, um 04:21 Uhr, auf der Autobahn A2, in Monteceneri; 2. des Fahrens ohne Berechtigung, angeblich begangen am 21. Dezember 2020, am 19. März 2021 und am 3. September 2021. 3. Unter Einbezug der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1 wird er dafür in Anwendung der Artikel