SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 12 ff. zu Art. 104 SVG). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV). Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 hat das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr des Kantons Uri um eine Zustellung des Strafurteils ersucht (act. 12/1 StA). Seitens des Strassenverkehrsamt des Kantons Tessin liegt kein vergleichbares Schreiben vor.