steht ausgangsgemäss keine Rück- und Nachzahlungspflicht (aArt. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 5. Verfügungen 5.1 Mitteilung an das Strassenverkehrsamt Nach Art. 104 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) müssen die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 2 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 12 ff.