4.2.2 Rechtsmittelverfahren Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das oberinstanzliche Verfahren eine Kostennote ein (act. 3.7). Die Anzahl der aufgewendeten Stunden sowie die Höhe der angegebenen Barauslagen erscheinen notwendig und angemessen und werden ungekürzt übernommen. Lediglich die ursprünglich geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung wird von 2.5 Stunden auf die effektive Dauer von 1.57 Stunden gekürzt.