Seite 16 von 21 Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 50 Prozent, ausmachend von CHF 1'771.80. Zudem wird der Beschuldigte verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 50 Prozent, entsprechend einem Betrag von CHF 548.10, zu erstatten (aArt. 135 Abs. 4 StPO).