Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur vollumfänglichen Rückzahlung der amtlichen Entschädigung. Aus den Erwägungen kann hierzu keine Begründung entnommen werden. Zwar hielt die Vorinstanz fest, dass eine amtliche Verteidigung im vorliegenden Fall angeordnet worden sei, weil der Beschuldigte keine Wahlverteidigung bestellt habe, obwohl er finanziell dazu in der Lage gewesen wäre. Daraus leitet sie eine sofortige Rückzahlungspflicht ab. Inwiefern dieser Umstand die von ihr festgelegte Kostenverteilung rechtfertigt, bleibt jedoch offen. Ausgangsgemäss ergibt sich vorliegend eine Rück- und