4.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 4.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene amtliche Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zurückzukommen ist (BGer 6B_1299/2018 vom 28.01.2019). Allerdings ist der Vorinstanz bei der Berechnung der amtlichen Entschädigung offenbar ein rechnerisches Versehen unterlaufen. Sie ging von einem Zeitaufwand von 15.66 Stunden aus und setzte gestützt darauf ein amtliches Honorar von CHF 3'545.05 fest.