Dieser Ansicht folgt das Obergericht nicht. Zwar wurde der Beschuldigte erstinstanzlich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung sowie einmal des Fahrens ohne Berechtigung schuldig gesprochen. Betreffend die übrigen Anklagepunkte – darunter auch eine einfache und eine grobe Verkehrsregelverletzung – erfolgten hingegen Freisprüche. Selbst wenn der überwiegende Teil der Kosten auf das schwerste Delikt zurückzuführen sein sollte, erscheint die Auferlegung von 70 Prozent der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten als unverhältnismässig. Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten erachtet das Obergericht eine Kostenauflage im Umfang von 50 Prozent als sachgerecht.