Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von 70 Prozent. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte zwar hinsichtlich zwei von drei angeklagten Verkehrsregelverletzungen sowie in vier von fünf angeklagten Fällen des Fahrens ohne Berechtigung freigesprochen werde, bezüglich des schwersten Tatvorwurfs (der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung) jedoch ein Schuldspruch erfolgt sei, auf den der Grossteil der Verfahrenskosten entfallen sei.