Seite 14 von 21 3. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Da die Berufung vollumfänglich abgewiesen wird, bleibt die im Urteil der Vorinstanz festgesetzte Strafe unverändert bestehen. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen (vgl. E. 7 ff. S. 24 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).