2.6.5 Fazit Es konnte beweismässig nicht nachgewiesen werden, dass dem Beschuldigten die entsprechende Verfügung bereits vor dem 4. September 2021 bekannt war. Deshalb fällt eine Strafbarkeit für das Fahren ohne Berechtigung begangen am 21. Dezember 2020, 19. März 2021 und 3. September 2021 ausser Betracht. Der Beschuldigte ist in diesem Punkt freizusprechen. Die Berufung wird auch insoweit abgewiesen.