Wie bereits ausgeführt, gilt eine eingeschriebene Sendung nach Art. 17 Abs. 4 lit. a LPAmm am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Vorliegend wurde die Verfügung vom 26. August 2021 per Einschreiben versendet. Der Abholzettel wurde gemäss den Akten am 28. August 2021 (act. 1/21/2 StA) deponiert, sodass die siebentägige Abholfrist am 29. August 2021 zu laufen begann. Der siebte Tag dieser Frist fiel auf den 4. September 2021. An diesem Tag gilt die Verfügung gemäss Zustellfiktion als zugestellt, und dem Beschuldigten ist die Kenntnis ihres Inhalts ab diesem Zeitpunkt anzurechnen.