Überdies ist gestützt auf die Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die fragliche Verfügung als rechtsgültig zugestellt gilt, da keine Hinweise auf eine korrekte Versandart vorliegen. Mangels entsprechender Aktenlage kann vorliegend nicht festgestellt werden, ob und in welcher Form die Verfügung vom 30. Januar 2020 an den Beschuldigten versandt wurde. Da ein entsprechender Zustellnachweis fehlt, kann von einer rechtsgültigen Zustellung nicht ausgegangen werden. Der daraus resultierende Beweisnotstand geht zulasten der beweisbelasteten Staatsanwaltschaft. Die Verfügung vom 26. August 2021 stammt vom Strassenverkehrsamt des Kantons Tessin.