Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus zu klären, ob und wann eine Zustellung respektive ein Zustellversuch erfolgt ist. Vielmehr wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, nachzuweisen, dass und auf welche Weise die Verfügung vom 30. Januar 2020 dem Beschuldigten übermittelt wurde (Tatfrage). Erst auf Grundlage eines solchen Nachweises (beispielswiese Track&Trace-Beleg) kann das Gericht die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen (Rechtsfrage) beurteilen. Überdies ist gestützt auf die Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die fragliche Verfügung als rechtsgültig zugestellt gilt, da keine Hinweise auf eine korrekte Versandart vorliegen.