Selbst wenn man von einem vergleichbaren Sachverhalt ausginge, ergäbe sich aus dem Entscheid, dass der Nachweis der Eröffnung ohnehin der zuständigen Behörde obliegt (BGE 145 IV 252 E. 1.8). Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden liegt somit – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – nicht beim Gericht, sondern bei derjenigen Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus zu klären, ob und wann eine Zustellung respektive ein Zustellversuch erfolgt ist.