In diesem Zusammenhang verweist sie auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 145 IV 252. Dem hält der Beschuldigte zutreffend entgegen, dass sich der genannte Entscheid mit der Zustellung einer Verfügung im Ordnungsbussenverfahren befasst und daher für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Selbst wenn man von einem vergleichbaren Sachverhalt ausginge, ergäbe sich aus dem Entscheid, dass der Nachweis der Eröffnung ohnehin der zuständigen Behörde obliegt (BGE 145 IV 252 E. 1.8).