Es ist somit nicht bekannt, ob und auf welche Weise (eingeschrieben, per A-Post plus oder per A-Post) die genannte Verfügung dem Beschuldigten zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die konkrete Zustellung der Verfügung substanziiert darzulegen oder nachzuweisen, da sie davon habe ausgehen dürfen, dass das Gericht – in Anwendung des Grundsatzes «iura novit curia» – die einschlägige Rechtsprechung zur Zustellung kenne. In diesem Zusammenhang verweist sie auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 145 IV 252.