Seite 12 von 21 Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Verfahrensakten keine Hinweise auf die Versandart und die Zustellung der Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Tessin vom 30. Januar 2020 (act. 10/5/17 StA) enthalten. Es ist somit nicht bekannt, ob und auf welche Weise (eingeschrieben, per A-Post plus oder per A-Post) die genannte Verfügung dem Beschuldigten zugestellt wurde.