Gemäss Artikel 17 Absatz 3 des Legge sulla procedura amministrativa des Kantons Tessin gelte eine postalische Sendung, die wie vorliegend nicht eingeschrieben verschickt worden sei, nur dann als rechtsgültig zugestellt, wenn der Empfänger oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person, die mindestens 16 Jahre alt sei, diese in Empfang genommen habe. Gerade dies könne die Staatsanwaltschaft vorliegend aber eben nicht beweisen. Hinzu komme, dass im vorerwähnten Gesetz keine Zustellfiktion vorgesehen sei. Infolgedessen könne die Staatsanwaltschaft keine rechtlichen Konsequenzen zum Nachteil des Beschuldigten ableiten (act. 3.7 Ziff. 2).