Ob die Verfügung vom 30. Januar 2020 die Schweiz überhaupt je verlassen habe, könne aufgrund der fehlenden Akten aber gar nicht beurteilt werden. Weiter sei die von Seiten der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Beantwortung der sich vorliegenden thematisierten Frage des Zustellungsnachweises der Verfügung vom 30. Januar 2020 gar nicht einschlägig. Gemäss Artikel 17 Absatz 3 des Legge