2.6.3 Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt, er habe vor Januar 2022 von der Aberkennung seines Führerausweises für die Schweiz keine Kenntnis gehabt. Der Nachweis der Zustellung sei von der Behörde zu erbringen, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten wolle. Ob die Verfügung vom 30. Januar 2020 die Schweiz überhaupt je verlassen habe, könne aufgrund der fehlenden Akten aber gar nicht beurteilt werden.