Es spreche nichts dafür, dass der Beschuldigte nicht ebenfalls spätestens innert der siebentägigen Abholfrist Kenntnis von der Verfügung erlangt habe. Somit sei erwiesen, dass der Beschuldigte auch die erste Verfügung des Strassenverkehrsamt des Kantons Tessin spätestens im Februar 2020 erhalten und von deren Inhalt Kenntnis erlangt habe (act. 2.3 Ziff. 1.2 ff.).