Wenn die Vorinstanz annehme, dass dem Beschuldigten die Verfügung nicht vor Januar 2022 zugestellt worden sei, sei dies unhaltbar, willkürlich und verletze den Grundsatz «iura novit curia». Weiter rügt die Staatsanwaltschaft, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zum Schluss komme, dass die erste Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Tessin vom 30. Januar 2020 nicht rechtsgenüglich zugestellt habe werden können. Es spreche nichts dafür, dass der Beschuldigte nicht ebenfalls spätestens innert der siebentägigen Abholfrist Kenntnis von der Verfügung erlangt habe.