Seite 11 von 21 nach dem Grundsatz «iura novit curia» nicht verpflichtet gewesen, die Zustellung – auch die eingeschriebene Sendung – ausdrücklich vorzubringen und zu thematisieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers vernachlässigbar klein. Ferner stehe aufgrund der Aussagen des Beschuldigten fest, dass er Kenntnis von beiden Verfügungen gehabt habe. Wenn die Vorinstanz annehme, dass dem Beschuldigten die Verfügung nicht vor Januar 2022 zugestellt worden sei, sei dies unhaltbar, willkürlich und verletze den Grundsatz «iura novit curia».