2.6.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Betreffend die Verfügungen vom 30. Januar 2020 und 26. August 2021 rügt die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Darüber hinaus bringt sie vor, die Vorinstanz hätte einerseits nicht einzig gestützt auf die (willkürliche) Annahme des fehlenden Einschreibens unbesehen von einer ungenügenden Zustellung ausgehen dürfen. Andererseits sei die Staatsanwaltschaft