Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass der Nachweis einer rechtsgenüglichen Zustellung der Verfügung vom 30. Januar 2020 nicht habe erbracht werden können. Was die Verfügung vom 26. August 2021 betrifft, kam die Vorinstanz zur Überzeugung, dass diese gleichentags eingeschrieben an den Beschuldigten versandt worden und ab dem 28. August 2021 zur Abholung bereit gewesen sei (E. 2.3.2.2.3 S. 18 f. erstinstanzliche Urteilsberatung).